Baumängel vor und im Prozess – Teil 02 – Merkmale des BGB-Werkvertrages, Berücksichtigung beim Werkvertrag

1.1.1. Merkmale des BGB-Werkvertrages

Die grundsätzlichen, aber nicht abschließenden, Merkmale eines Werkvertrages lauten:

  • Der Unternehmer muss sich mit dem Besteller über ein ihm zurechenbares zu errichtendes Werk einigen und dieses in Eigenverantwortung herstellen
  • die vom Unternehmer beauftragten Arbeiter unterstehen nur seinem Weisungsrecht
  • ein dem Erfolg entsprechend vereinbartes Entgelt, wodurch die Gefahr des Nichtgelingens dem Unternehmer zuzurechnen ist
  • Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers (Bestellers), wenn das Werk fehlerhaft ist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist.

1.1.2. Berücksichtigung beim Werkvertrag

Was Auftraggeber und Auftragnehmer bei Abschluss eines Bauvertrages als Werkvertrag beachten müssen ist vollumfänglich und bedarf einer intensiven Auseinandersetzung mit den speziellen Gegebenheiten. Vor jedem Vertragsabschluss, sei es im Kaufrecht oder Arbeitsrecht oder wie hier im Baurecht, sollte sich jede Vertragspartei immer mit gewissen Fakten / Fragen, die auftreten könnten, auseinandersetzen. Hierzu wird ein kurzer Abriss mit den meisten bekannten baurechtlichen Problemen aufgeführt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen des BGB zum Werkvertrag wie zu allen schuldrechtlichen Vertragstypen in großem Maße dispositiv sind, also von den Parteien in ihrem konkreten Werkvertrag auch davon abweichende und zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden können. Nur wo der konkrete Vertrag keine eigenen Regelungen trifft, kommt subsidiär das gesetzlich geregelte zur Anwendung.

Fragen vor Abschluss des Werkvertrags:
Wie ist die Finanzierung sichergestellt (Eigen- und / oder Fremdfinanzierung)

Sind die technischen Vorbereitungen, Materialien und die örtliche Gebundenheit zur Baustelle überprüft und vollzählig vorhanden?

Sind sämtliche vertraglichen Baupläne, amtliche Genehmigungen, Bauzeitpläne, rechtliche und technische Leistungsbedingungen vorhanden?

Werksleistung:
Inhaltliche und technische Übersicht des Bauprojektes vorhanden?
Haupt- und Nebenpflichten des Auftraggebers und Auftragnehmers aufgeführt?

Stehen die Terminpläne für sämtliche zeitlichen Abläufe am Bau in schriftlicher Form zur Verfügung?

Liefertermin:
explizite Angabe des Abgabetermins des Werkes (nebst Terminen für eventuelle Teilabnahmen und Sachstand über jeweiligen Bauabschnitt)

Vergütung:
Aufführung aller Kosten, Extrakosten, Vereinbarungen, die noch nicht im Honorar enthalten sind, wie z.B.: Fahrtkosten, Rechercheaufgaben, Sonderwünsche.

Abschlagszahlungen sind empfehlenswert zur besseren Übersicht oder bei größerem Auftragsvolumen. Diese könnten beispielsweise an fertig zu stellende Teilarbeiten gekoppelt werden.

Abnahme:
Vereinbarung Abnahmetermin schriftlich fixieren.

Kündigung:
Kündigung durch beide Vertragsparteien möglich, eventuelle Vertragsstrafen vereinbaren und schriftlich festhalten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Baumängel vor und im Prozess“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Babett Stoye LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-67-0.


 

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Stand: Januar 2017


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