Das Widerrufsrecht – Teil 28 – Kapitalanlageverträge, Fernunterrichtsvertrag

5.5.2 Kapitalanlageverträge

Widerruft ein Anleger wirksam seinen Kapitalanlagevertrag, so ist die Anlagegesellschaft dazu verpflichtet, ihm den Wert der Anteile oder Aktien, die er erworben hat, auszuzahlen. Dabei ist jedoch nicht der Wert der Anteil zum Zeitpunkt des Erwerbs ausschlaggebend. Auszuzahlen ist der Wert der Anteile am Tag nach dem Eingang der Widerrufserklärung (§ 305 Abs. 4 KAGB). Auch etwaige andere Beträge wie Agio, die der Anlagekäufer gezahlt hat, sind zu erstatten. Die Erstattung ist Zug-um-Zug vorzunehmen. Das bedeutet, dass die Anlagegesellschaft die Erstattung erst vorzunehmen braucht, wenn der Anleger seinerseits die Rückübertragung der Anteile oder Aktien vornimmt.

5.5.3 Fernunterrichtsvertrag

Die Rechtsfolgen des Widerrufs bei einem Fernunterrichtsvertrag entsprechen den Rechtsfolgen der besonderen Vertriebsformen (§§ 4 S. 2 FernUSG, 357 BGB). Demnach hat die Rückgewähr der von den Vertragsparteien empfangenen Leistungen (Lehrmaterialien und Vergütung) innerhalb von 14 Tagen ab Abgabe bzw. Zugang der Widerrufserklärung zu erfolgen (§§ 4 S. 2 FernUSG, 355 Abs. 3 S. 2, 357 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus hat der Unternehmer dem Verbraucher auch die Versandkosten für die Hinsendung der Lehrmaterialien zum Verbraucher zu erstatten (§§ 4 S. 2 FernUSG, 357 Abs. 2 S. 1 BGB). Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat (§§ 4 S. 2 FernUSG, 357 Abs. 3 S. 1 BGB). Weiter kann der Unternehmer die Rückzahlung solange verweigern, bis die vom Verbraucher zurückgesendeten Lehrmaterialien bei ihm eintreffen oder bis der Verbraucher einen Nachweis über den Versand der Lehrmaterialien erbringt (§§ 4 S. 2 FernUSG, 357 Abs. 4 S. 1 BGB). Die Pflicht des Verbrauchers, die Lehrmaterialien zurückzusenden entfällt, sofern der Unternehmer angeboten hat, die Lehrmaterialien selber abzuholen (§§ 4 S. 2 FernUSG, 357 Abs. 5 BGB). Sendet der Verbraucher die Lehrmaterialien an den Unternehmer zurück, so hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen, sofern der Unternehmer den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsbelehrung über die Pflicht zur Kostentragung informiert hat (§§ 4 S. 2 FernUSG, 357 Abs. 6 S. 1 BGB). Eine Vereinbarung darüber, dass der Unternehmer die Rücksendekosten trägt ist zulässig.

Handelt es sich um einen darlehensfinanzierten Fernunterrichtsvertrag, so treten die Rechtsfolgen des verbundenen Vertrages ein (§§ 4 S. 3 FernUSG, 358 BGB). Sofern der Fernunterrichtsvertrag im Fernabsatz (Telefon/Internet) geschlossen wurde und anschließend widerrufen wurde, treten die Rechtsfolgen der besonderen Vertriebsformen ein (§§ 4 S. 3 FernUSG, 358 Abs. 4, 355 Abs. 3, 357-357a BGB). Es handelt sich hierbei um die bereits im vorherigen Absatz dargestellten Rechtsfolgen. Wird hingegen der mit dem Fernunterrichtsvertrag zusammenhängende Darlehensvertrag widerrufen, treten für den Darlehensvertrag abweichende Rechtsfolgen ein. Demnach sind die empfangenen Leistungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang bzw. Absendung der Widerrufserklärung zurück zu gewähren (§§ 4 S. 3 FernUSG, 358 Abs. 4, 355 Abs. 3 S. 2, 357a Abs. 1 BGB). Es gilt weiter zu beachten, dass ein Widerruf des Darlehensvertrages auch auf den Fernunterrichtsvertrag durchgreift (Widerrufsdurchgriff, § 358 Abs. 2 BGB). Der Verbraucher ist dann sowohl an dem Darlehensvertrag als auch an dem Fernunterrichtsvertrag nicht mehr gebunden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Widerrufsrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Pascal Schöning, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-56-4.


 

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Stand: Januar 2016


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