Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz – Teil 26 – Anfechtungsklage


6.2.1.2 Anfechtungsklage

6.2.1.2.1 Zulässigkeit

6.2.1.2.1.1 Klagebefugnis und Schutznorm

§ 42 Abs. 2 VwGO fordert bei Anfechtungsklagen (und Verpflichtungsklagen) die Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt. Die Feststellung dieser Klagebefugnis dient der Verhinderung von Popularklagen, bei der ein Einzelner als Anwalt für die Durchsetzung des objektiven Rechts auftreten möchte.(Fußnote)
Es ist jedoch erforderlich, dass sich der Kläger auf die mögliche Verletzung einer gerade ihn schützenden Norm beruft. Eine drittschützende Vorschrift zugunsten des Klägers liegt dann vor, wenn sie zumindest auch in seinem Interesse mit dem Ziel erlassen worden ist, ihm die Möglichkeit der Berufung auf diese Norm zu schaffen.(Fußnote)

Drittschützenden Charakter haben etwa die Schutzpflicht aus § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)(Fußnote) und die Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG. Auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne materieller Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG können nach Maßgabe ihres Schutznormcharakters drittschützende Wirkung entfalten. Im Bereich immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sind dabei insbesondere bauplanungsrechtliche Anforderungen zu berücksichtigen.(Fußnote)

Hingegen sind die Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes(Fußnote), die Grundpflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BImSchG(Fußnote) sowie die Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 BImSchG(Fußnote) nicht drittschützend.


6.2.1.2.1.2 Präklusion nach § 10 Abs. 3 S. 3 BImSchG

Nach § 10 Abs. 3 S. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind nach Ablauf der Einwendungsfrist sämtliche Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen (zu den Einwendungen s.o., 4.1.2.1.5). Die dann eintretende Präklusion hat für Personen, die ihre Einwendungen verspätet einreichen zur Folge, dass

  • sie vom weiteren Verfahren ausgeschlossen sind und ihre Einwendungen im Rahmen des Erörterungstermins nicht mehr berücksichtigt werden (formelle Präklusion) und
  • sie die erteilte Genehmigung nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifen können, wenn sie sich dabei auf Tatsachen stützen, die im Rahmen der Einwendungen hätten erörtert werden können (materielle Präklusion).(Fußnote)

Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionswirkung ist die ordnungsgemäße Durchführung des formellen Verfahrens, insbesondere eine ordnungsgemäße Bekanntmachung und Auslegung (dazu s.o., 4.1.2.1.4). Auch besteht bei einem unverschuldeten Fristversäumnis die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 32 VwVfG.(Fußnote)

6.2.1.2.1.3 Bindungswirkung nach § 11 BImSchG

Die sogenannte Bestandskraftpräklusion gemäß § 11 des Bundesimmissionsschutzgesetzes kann bei gestuften Verfahren (also bei Erteilung von Teilgenehmigungen oder Vorbescheiden) eintreten. Die Teilgenehmigung oder der Vorbescheid kann eine materielle Präklusionswirkung (s.o., 6.2.1.2.1.2) entfalten, nach der Rechtsbehelfe gegen folgende Teilgenehmigungen oder die Vollgenehmigung ausgeschlossen sind.

Für den Eintritt der Bindungswirkung nach § 11 des Bundesimmissionsschutzgesetzes muss die Teilgenehmigung oder der Vorbescheid:

  • in einem förmlichen Verfahren (d.h. mit ordnungsgemäßer Öffentlichkeitsbeteiligung) erteilt worden und
  • gegenüber dem anfechtenden Dritten unanfechtbar geworden sein.

6.2.1.2.1.4 Beiladung

Im Anfechtungsprozess eines Einwenders ist gemäß § 65 Abs. 2 VwGO der Genehmigungsinhaber zwingend beizuladen, andernfalls entwickelt das stattgebende Urteil dem Genehmigungsinhaber gegenüber keine Wirkung.
Eine Beiladung Dritter ist nicht notwendig, jedoch werden nicht beigeladene Dritte durch die gerichtliche Entscheidung nicht gebunden.(Fußnote)

6.2.1.2.2 Begründetheit

Gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO muss die Genehmigung rechtswidrig erteilt worden sein und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Demnach ist in einem ersten Schritt die formelle Rechtmäßigkeit der Genehmigung zu prüfen, d.h. ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Hier werden auch die eventuellen Verfahrensfehler nach §§ 45 ff. VwGO geprüft und gegebenenfalls deren Heilung festgestellt. Anschließend ist im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit zu begutachten, ob die Genehmigung den materiellen Voraussetzungen einer Genehmigungserteilung entspricht. Sofern die Genehmigung formell und/oder materiell rechtswidrig ist, muss in einem letzten Schritt untersucht werden, ob der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Niklas Gatermann, LL.M. of German and Polish Law und deutsche Rechtswissenschaften an der Europa-Universität Viadrina, Magister des Polnischen Rechts an der Adam-Mickiewicz-Universität Poznan, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-58-8.


 

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Stand: Januar 2016


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