Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz – Teil 27 – Rechtsschutz von Gemeinden und Naturschutzvereinen


6.2.2 Rechtsschutz von Gemeinden und Naturschutzvereinen

6.2.2.1 Rechtsschutz von Gemeinden

Für Gemeinden gilt ebenfalls § 42 Abs. 2 VwGO, sodass auch sie nur eigene, nicht aber fremde Rechte, etwa der Gemeindeeinwohner einklagen können.Fußnote)
Die Klagebefugnis einer Gemeinde ist somit gegeben, wenn sie z. B. Eigentümerin eines Nachbargrundstücks ist.Fußnote) Zudem kann sich die Gemeinde auf ihre kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG berufen,Fußnote) wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist und sie nicht ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt hat. Im Falle einer Nachbargemeinde muss der Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben allerdings deren Planungshoheit in erheblicher Weise beeinträchtigen.Fußnote)

6.2.2.2 Rechtsschutz von Naturschutzvereinen

Nach § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BNatSchG besteht die Pflicht, anerkannten Naturschutzvereinen die Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in Sachverständigengutachten vor Befreiungen von Ver- und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten nach § 33 Abs. 2 BNatSchG zu geben. Es muss sich dabei um eine substantielle Anhörung handeln, bei der ein Verein seine Expertise in das Verfahren einbringen kann.Fußnote)

Eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung kann unter Umständen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden und eine entsprechende formell-rechtliche Verbandsklage wird nur dann erfolgreich sein, wenn die konkrete Möglichkeit erkennbar ist, dass die Entscheidung sonst anders ausgefallen wäre.Fußnote) In Betracht kommt jedoch auch eine materiellrechtliche Verbandsklage, die eventuelle Rechtsfehler der Befreiung mittels eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage beanstandet (§ 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 1 BNatSchG). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Naturschutzvereine im Rahmen der Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis keine individuelle Rechtsverletzung, sondern lediglich eine Berührung ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs nachweisen müssen.Fußnote)

Schließlich lässt sich ein Klagerecht von Naturschutzvereinen auch auf ihre Eigenschaft als Grundstückseigentümer im Einwirkungsbereich begründen, das sich nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Voraussetzungen richtet. In diesem Fall werden sie jedoch nicht als Popularkläger tätig, sondern die Zulässigkeit ihres Rechtsbehelfs richtet sich nach allgemeinen Regeln für die Verfolgung eigenen subjektiven Rechtsschutzes.

6.2.3 Besonderheiten des Drittschutzes bei Vorbescheiden, Teilgenehmigungen, Änderungsgenehmigungen und Zulassungen vorzeitigen Beginns

Einige Besonderheiten sind bei Rechtsbehelfen gegen Teilgenehmigungen, Änderungsgenehmigungen, Vorbescheide und Zulassungen vorzeitigen Beginns zu berücksichtigen.

6.2.3.1 Teilgenehmigung und Vorbescheid

Im Rahmen des Rechtsschutzes gegen eine Teilgenehmigung oder einen Vorbescheid ist zunächst das Vorliegen einer Präklusion oder einer Bindungswirkung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG bzw. § 11 BImSchG zu prüfen. Inhaltlich umfasst die Überprüfung auch die Genehmigungsfähigkeit der Errichtung und des Betriebs solcher Anlagenteile, die noch nicht Gegenstand der Teilgenehmigung oder des Vorbescheids sind.Fußnote) Wird eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid aufgehoben, ist die Erteilung weiterer Teilgenehmigungen oder gar einer Vollgenehmigung grundsätzlich nicht zulässig.Fußnote)

6.2.3.2 Änderungsgenehmigung und Zulassung vorzeitigen Beginns

Obschon die Behörde nicht an den Prüfungsgegenstand des Antrags gebunden ist und auch Auswirkungen auf die Gesamtanlage und deren Umgebung erfassen muss, kann sich die Drittanfechtung einer Änderungsgenehmigung nur auf die Änderungen an Anlagenteilen beziehen.Fußnote)

Damit die Zulassung vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG durch Dritte angefochten werden kann, bedarf es aus Sicht des Anlagenbetreibers einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO.Fußnote)

6.2.4 Rechtsanspruch Dritter auf nachträgliche Anordnungen

Sofern Private in ihren subjektiven öffentlichen Rechten durch Umwelteinwirkungen beeinträchtigt werden, haben sie unter Umständen einen Anspruch aus § 17 Abs. 1 BImSchG gegen die zuständige Behörde darauf, dass Maßnahmen getroffen werden, die solche Beeinträchtigungen künftig ausschließen.Fußnote)

§ 17 Abs. 1 BImSchG kann Rechtsgrundlage für die Durchsetzung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG sein. Zu beachten ist allerdings, dass im Zusammenspiel mit den Präklusionsvorschriften aus § 10 Abs. 3 S. 3 oder § 14 BImSchG ein Anspruch nur dann bestehen kann, wenn die Beeinträchtigungen im Genehmigungsverfahren nicht erkennbar waren und die Nachbarn sich deshalb nicht durch Einwendungen oder Rechtsbehelfe gewehrt haben.Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Niklas Gatermann, LL.M. of German and Polish Law und deutsche Rechtswissenschaften an der Europa-Universität Viadrina, Magister des Polnischen Rechts an der Adam-Mickiewicz-Universität Poznan, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-58-8.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Anlagengenehmigung nach BImSchG


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Baurecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindel, Rechtsanwalt

Tilo Schindele berät und vertritt bei Rechtsfragen um Bau- und Werkverträge. Er prüft Bauverträge, begleitet Bauvorhaben in den verschiedenen Leistungsphasen und vertritt bei Streitigkeiten um Bauleistungen. Er berät im öffentlichen Baurecht wie im privaten Baurecht. Er unterstützt in allen Phasen bei VOB- wie bei BGB-Verträge.

Rechtsanwalt Schindele steht Ihnen für Rechtsstreite um Baumängel über die außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen über das selbständige Beweissicherungsverfahren bis hin zum Bauprozess zur Verfügung.

Er berät gerne Architekten, Bauunternehmen, Subunternehmer, Handwerker und Bauherren in allen Belangen wie Baugenehmigung, Bauplanung, Bauausführung sowie Bauabnahme. Er begleitet Geschäftsführer von Bauunternehmen bei Auseinandersetzungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz.

Zudem berät Herr Schindele auch bei umweltrechtlichen Fragen.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:

Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0711-400 426 – 40 oder 0170/6348186

 

Normen: § 42 Abs. 2 VwGO, § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BNatSchG, § 10 Abs. 3 BImSchG, § 17 Abs. 1 BImSchG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBaurecht