Baumängel vor und im Prozess – Teil 04 – Die VOB/C, die VOB/B

1.1.4.2. Die VOB/C

In der VOB/C sind die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Bauleistungen Gegenstand der Vorschrift. Die VOB/C regelt, welche dieser ATVs derzeit in welcher Fassung gelten.(Fußnoten) Sie werden teilweise auch von den in Deutschland bekannten DIN-Normen herausgegeben. Sobald die VOB/B Vertragsbestandteil des Bauvertrags geworden ist, gilt die VOB/C ebenfalls. Die Normen der VOB/C sind grundsätzlich als anerkannte Regeln der Technik anzusehen. Bei dem Begriff der „anerkannten Regeln der Technik“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff“.(Fußnoten) Als unbestimmter Rechtsbegriff wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Tatbestandsmerkmal innerhalb eines gesetzlichen Wortlautes bezeichnet, welches vom Gesetzgeber nicht genau geregelt worden ist. Vereinfacht formuliert bedeutet der Ausdruck „anerkannte Regeln der Technik“: Prinzipien und Lösungen, welche in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der auf dem fraglichen Gebiet tätigen Praktiker durchgesetzt haben. Man beschreibt den Ausdruck auch als vom Unternehmen grundsätzlich geschuldeten Mindeststandard.(Fußnoten)

Exkurs Nebenleistungen:
Die in der VOB/C enthaltenen bau- und abrechnungsrechtlichen Regelungen führen regelmäßig zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der unentgeltlich zu erbringenden Nebenleistungen. Nach § 2 Abs. 1 VOB/B sind Nebenleistungen solche Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören. Nebenleistungen sind demnach zum Beispiel das Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte. Davon zu unterscheiden sind in diesem Zusammenhang die sogenannten besonderen Leistungen, die dann nur zur vertraglichen Leistung gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung fixiert sind. Dazu gehören beispielsweise das Beaufsichtigen der Leistungen anderer Unternehmer sowie die Prüfung von Stoffen und Bauteilen, die der Auftraggeber liefert.(Fußnoten)

1.1.4.3. Die VOB/B

Hier werden die Beziehungen der Vertragsparteien nach Auftragserteilung bis zur Erfüllung der beiderseitigen Hauptpflichten aufgeführt. Ebenso die Gewährleistungsrechte sind Inhalt dieser Bestimmungen. Die VOB/B ist nach den Einordnungen des BGB eine sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 BGB), da sie für eine Vielzahl von Verträgen formulierte Bestimmungen enthält, die eine Vertragspartei der anderen Partei bei Abschluss des Vertrages stellt. Die VOB/B wird erst und nur dann Vertragsbestandteil, wenn sich die Vertragsparteien darauf einigen, dass sie Bestandteil des Vertrages werden soll. Sie findet nicht automatisch auf alle Bauverträge Anwendung. Sie muss demnach ausdrücklich für die Wirksamkeit vereinbart werden.(Fußnoten) Bei der Vereinbarung und Einbeziehung der VOB/B in das Vertragsverhältnis gehen diese Bestimmungen in der Regel den gesetzlichen Vorschriften des BGB vor.

Bei allen Bauherren im Sinne eines Verbrauchers (§ 13 BGB) müssen alle Klauseln der VOB/B an den Normen des BGB zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.

Verbraucher (§ 13 BGB):
Verbraucher ist in diesem Sinne jede natürliche Person, die das eine Rechtgeschäft zu einem Zweck abschließt, dass weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Verwendet also der Bauunternehmer gegenüber einem Verbraucher (also Privatperson) in seinem Bauvertrag die VOB/B, so sind alle Regelungen der VOB/B unwirksam, die den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen oder gegen die gesetzlichen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB verstoßen.(Fußnoten) Zur Absicherung sollte dies stets durch einen Rechtsanwalt überprüft werden.

Rechtsfolge einer AGB-Kontrolle:
Wird eine Bestimmung der VOB/B durch eine AGB-Kontrolle unwirksam, tritt an deren Stelle das BGB-Werkvertragsrecht.

Inhalt der VOB/B:
§ 1 Art und Umfang der Leistung
§ 2 Vergütung
§ 3 Ausführungsunterlagen
§ 4 Ausführung
§ 5 Ausführungsfristen
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
§ 7 Verteilung der Gefahr
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
§ 11 Vertragsstrafe
§ 12 Abnahme
§ 13 Mängelansprüche
§ 14 Abrechnung
§ 15 Stundenlohnarbeiten
§ 16 Zahlung
§ 17 Sicherheitsleistung
§ 18 Streitigkeiten


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Baumängel vor und im Prozess“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Babett Stoye LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-67-0.


 

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Stand: Januar 2017


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