Pflichten der Bank nach dem Verbraucherdarlehensrecht bei der unechten Abschnittsfinanzierung

Ist in einem langfristigen Darlehen vereinbart, dass die Bank nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist die Zinshöhe anpassen kann und dass das Darlehen endet, wenn der Kunde dieser vertraglichen Anpassung widerspricht (Fußnote), ist die Bank ist verpflichtet, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen im Darlehensvertrag zu nennen.

Hierbei hat sie sämtliche Zahlungen einzukalkulieren, die der Verbraucher für die Tilgung des Kredits, für die Zinsen und sonstigen Kosten zu erbringen hat. Andernfalls schuldet der Verbraucher nicht die vertraglich vereinbarten Zinsen, sondern nur den gesetzlichen Zinssatz. Der gesetzliche Zinssatz lag bis zum 30.04.2000 bei nur 4 %. Im Moment beträgt er 6,22 % und liegt damit immer noch unter zahlreichen Hypothekenzinsen (Fußnote). Das Urteil erfolgte noch unter der Geltung des alten Verbraucherkreditgesetzes, weil der Darlehensvertrag vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde. Seit diesem Zeitpunkt ist das Verbraucherkreditgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch (Fußnote) integriert; die Formvorschriften sind aber im wesentlichen unverändert, so dass davon ausgegangen werden kann, dass das Urteil auch für nach dem 01.01.2002 abgeschlossene Verträge gilt.


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Stand: Februar 2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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