Gebäudeversicherung, Regressmöglichkeiten des Versicherers

In seinem Urteil vom 03.11.04 (AZ:VIII ZR 28/04) hat der BGH über den Fall eines Leitungswasserschadens in einer Mietwohnung entschieden. Bezüglich Schadensanzeigepflicht und der Regressmöglichkeiten des Versicherers stellt der BGH folgendes fest:

 

1. Schadensanzeigepflicht

 

Liegt ein Schaden vor, muss der Versicherungsnehmer (in der Regel der Vermieter bzw. Eigentümer des Gebäudes) den Schaden unmittelbar dem Versicherer melden. Dies ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag zumindest dann, wenn er auf die VGB 88 (Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen) verweist.

Erfolgt diese Schadensanzeige nicht unverzüglich, so wird der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, muss für den Schaden also nicht aufkommen (§ 20 Nr. 2 VGB 88, § 6 Abs. 3 VVG). Die Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige obliegt immer dem Versicherungsnehmer. Wird diese Pflicht verletzt, handelt es sich um eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers.

 

 

Möchte der Vermieter, der eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat, anstelle der Versicherung lieber den Mieter in Anspruch nehmen (weil dieser den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat), ist dies nur ausnahmsweise möglich. Voraussetzung ist ein besonderes Interesse des Vermieters, dass der Mieter für den Schaden einsteht.

 

 

Ein solches „besonderes Interesse“ liegt jedoch keinesfalls dann vor, wenn der Vermieter eine unverzügliche Schadensanzeige beim Versicherer versäumt hat und deswegen keine Leistung des Versicherers mehr erwarten kann.

 

 

Häufig werden in Mietverhältnissen Anteile der Versicherungsprämien von den Mietern getragen, wobei jedoch der Vermieter weiterhin der Versicherungsnehmer ist. Auch hier ist es allein Sache des Vermieters, der Gebäudeversicherung den Schaden unverzüglich anzuzeigen.

 

 

2. Regressmöglichkeiten des Versicherers

 

Wenn der Versicherungsnehmer gegen einen Dritten Anspruch auf Schadensersatz hat, geht dieser Anspruch grundsätzlich auf den Versicherer über, wenn dieser den Schaden ersetzt hat. (§ 67 Abs. 1 Satz 1). Nach der Gesetzeslage hätte der Versicherer immer einen Anspruch gegen den Mieter, auch wenn dieser nur leicht fahrlässig gehandelt hat. Dies wäre sehr hart, insbesondere wenn man beachtet, dass der Mieter einen Teil der Versicherungsprämie für die Gebäudeversicherung selbst bezahlt. Deswegen ist der Mieter in bestimmten Fällen nach Auffassung des BGH nicht „Dritter“ – womit der Versicherer keinen Schadensersatzanspruch gegen ihn haben kann. Wenn der Mieter durch leichte Fahrlässigkeit einen Schaden verursacht, ist er nicht Dritter im Sinne des § 67 Abs. 1, und der Versicherer kann dadurch keinen Schadensersatz von ihm verlangen.

Hat der Mieter den Schaden jedoch durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht, ist er Dritter im Sinne des § 67 Abs. 1. Dann gehen die Ansprüche des Vermieters auf den Versicherer über, was dazu führt, dass der Mieter regresspflichtig nach § 67 Abs. 1 wird.

Diese Rechtsprechung des BGH gilt jedoch nur für die Fälle, in denen der Mieter tatsächlich Anteile der Versicherungsprämie bezahlt.

 

 

 

 

 


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Stand: 02.2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

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