Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 2 Schutz nach dem UrhG

Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 2 Schutz nach dem UrhG

I.Schutz als Datenbankwerk gemäß § 4 UrhG

Ein Schutz dieser Datenbanken als Datenbankwerk (§§ 2, 4 UrhG) scheidet aber aus. Dazu müsste es sich nämlich um eine geistige Schöpfung handeln. Ausreichend ist ein bescheidenes Maß, einer besonderen Gestaltungshöhe bedarf es nicht. Die erforderliche Individualität einer Datenbank bestimmt sich nach Auswahl und Anordnung.

Unter Anordnung ist die Datenorganisation, die Abfolge der Datensätze, auf physischer, logischer und konzeptioneller Ebene zu verstehen. Allenfalls auf konzeptioneller Ebene kann eine gewisse Originalität durch ein subjektives Ordnungssystem erreicht werden (z.B. Erstellung eines Konzepts mit individuellen Datenfeldern und verschiedensten Kategorien). Hier ist die Anordnung aber durch die Natur der Sache vorgegeben. Eine Gestaltung, die durch die bloße Zweckmäßigkeit bestimmt ist, ist nicht individuell. Den Ergebnisveröffentlichungen auf den jeweiligen Internetseiten liegen keine individuellen Ordnungsprinzipien zugrunde.

Auch die Auswahl der Informationen über die Sportveranstaltungen hebt sich nicht vom üblichen vorgegebenen Rahmen ab. Auf Vollständigkeit angelegten reinen Faktendatenbanken fehlt die Individualität, da nur schematisch ausgewählt wird.

II.Schutz als Datenbank gemäß §§ 87a ff UrhG

In Betracht kommt aber ein Schutz der Datenbanken durch das Datenbankherstellerrecht (§§ 87a ff UrhG). Schutzvoraussetzung ist, dass die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Elemente der Datenbank eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert.

Investitionen sind nicht nur finanzielle Aufwendungen, sondern auch der Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie. Berücksichtigt werden insbesondere Kosten für die Beschaffung des Inhalts der Datenbank (z.B. Lohn, Lizenz- oder andere Beschaffungsgebühren), Kosten für Aufbereitung und Präsentation der Daten (z.B. Lohn für entsprechende Mitarbeiter, Erwerb von Nutzungsrechten für die erforderlichen Computerprogramme) und die Kosten der Bereitstellung im Internet (Sach- und Personalaufwand, Überprüfung der Datenbank auf Vollständigkeit, Aktualität etc.). Freilich dürfen nur solche Investitionen berücksichtigt werden, die für die konkrete Datenbank angefallen sind. Es gilt hier aber insgesamt ein großzügiger Maßstab.

Wie das Wesentlichkeitskriterium zu verstehen ist, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist ein substanzielles Gewicht erforderlich. Andere lassen jede Investition genügen. Eine vermittelnde Ansicht lässt nur ,,Allerweltsinvestitionen`` nicht genügen. Die untergerichtlichen Instanzen stellen an das Merkmal der Wesentlichkeit eher geringe Anforderungen. Verneint wurde die Wesentlichkeit etwa bei öffentlich leicht zugänglichen Daten.

Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob die Erstellung der Internetseiten mit Sportergebnissen eine wesentliche Investition erforderte. Die Daten zu den Sportveranstaltungen sind leicht zugänglich. Insbesondere die Sportvereine und die einzelnen Turnierveranstalter beschaffen und bearbeiten die Daten wohl ohnehin, so dass insofern keine Investition für die Veröffentlichung auf ihrer Internetseite vorliegt.

In diesem Zusammenhang sind auch die Entscheidungen des EuGH vom 9. November 2004 hinsichtlich der Schutzfähigkeit von veröffentlichten Zusammenstellungen von Sportergebnissen interessant (Az: C-444/02, C-338/02, C-338/02, C-46/02). In diesen Entscheidungen stellt der EuGH fest, dass bei der Bestimmung der ,,wesentlichen Investition`` nur auf den Aufwand für die Zusammenstellung und Veröffentlichung der Daten an sich abgestellt werden darf. Der Aufwand, der zur Generierung der Daten, sprich die Organisation und Ausrichtung der Spiele erforderlich ist, darf hierin nicht mit einbezogen werden. Da, so der EuGH, die entsprechenden Veranstalter und Vereine die Daten der Spielergebnisse schon aus organisatorischen Gründen sammeln und zusammenstellen, sei die Investition in die Veröffentlichung dieser bereits gesammelten Daten in der Regel nicht wesentlich im Sinne der Datenbankrichtlinie. Da diese Richtlinie durch die §§ 87a ff. UrhG in deutsches Recht übertragen wurde, können die Entscheidungen des EuGH als Auslegungshilfe herangezogen werden.

Etwas anderes kann in Bezug auf andere Aspekte der entsprechenden Sportwebsite gelten. Z.B. für Artikel oder Statistiken, welche sich auf die veröffentlichten Spielergebnisse beziehen.

III. Schutzrechtsinhaber (§ 87a Abs. 2 UrhG, § 127a UrhG)

Inhaber des Schutzrechtes ist der Investor, also derjenige, der die Initiative zur Erstellung der Datenbank ergriffen hat, sie betreut und das wirtschaftliche Risiko trägt. Sind mehrere Hersteller beteiligt, handelt es sich in der Regel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (,,GbR`` gem. den §§ 705 ff BGB). Hier sind also die Betreiber der Internetseiten der einzelnen Sportturniere Datenbankhersteller i.S.d. § 87a Abs. 2 UrhG.

Geprüft werden muss aber im Fall der Fälle, ob auch der persönliche Anwendungsbereich der §§ 87a ff UrhG überhaupt eröffnet ist. Hier kommt es dann darauf an, ob die Schutzberechtigung in der Person des Herstellers gegeben ist.

a) Natürliche Personen

Schutz wird nämlich gem. § 127a Abs. 1 UrhG zunächst nur deutschen Staatsangehörigen bzw. ihnen gleichstehenden natürlichen Personen (§ 120 Abs. 2 UrhG) gewährt. Darunter versteht das Gesetz ehemalige Flüchtlinge und Vertriebene (heute wohl nicht mehr einschlägig) und EU-Bürger sowie Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

b) Juristische Personen

Darüber hinaus sind gem. § 127a Abs. 1 UrhG jedenfalls auch juristische Personenmit Sitz in Deutschland geschützt.

Gleiches gilt nur noch für juristische Personen, die nach deutschem Recht bzw. dem Recht eines EU/EWR-Staates gegründet wurden und die Voraussetzung des § 127a Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllen:

Nr. 1: ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in Deutschland oder in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat befindet oder

Nr.2: ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.

Juristische Personen, die nicht nach deutschen Recht oder dem Recht eines EU/EWR-Staates gegründet wurden, genießen keinen Schutz. Denn die sonst grundsätzlich einschlägigen internationalen Staatsverträge bestehen bezüglichder Leistungsschutzrechte des Datenbankherstellers nicht (zum ergänzenden Schutz durch das Wettbewerbsrecht s. Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 5 Wettbewerbsrechtlicher Schutz).


 

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Stand: April 2005


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge und berät bei Lizenzabkommen. 
Rechtsanwalt Brennecke entwirft und verhandelt Softwarelizenzverträge im Bereich Massensoftware, Individualsoftware oder Open Source. Er berät über Lizenzmodelle wie z.B. General Public License (GPL), Volumenlizenzen oder Named-User-Lizenzen. Er berät beim Kauf gebrauchter Software. Weiter gestaltet und prüft er Verträge über Lizenzierung oder Kauf von Nutzungsrechten an Texten, Know-How, Techniken oder Marken. Er gestaltet Lizenzsysteme im Vertriebsbereich wie Franchisesysteme, Partnersysteme und verwandte Modelle. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Streitigkeiten um Lizenzgebühren.

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  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
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  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Harald Brennecke ist Dozent für Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Lizenzrechts folgende Vorträge an:

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