Die Haftung des Frachtführers nach § 425 HGB - Teil 1 (Haftungsbegründende Anspruchsvoraussetzungen)


Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern (§ 407 HGB).

Gemäß § 425 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

Verlust, Beschädigung

§ 425 HGB erfasst Substanz- und Vermögensschäden durch Totalverlust, Teilverlust und Beschädigung des Gutes.

Übernahme des Gutes zur Beförderung

Der Frachtführer hat das Gut zur Beförderung übernommen, wenn das Gut derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen gelangt ist, dass er oder sein Gehilfe es vor Schäden bewahren kann.

Wenn der Absender das Beförderungsgut zu verladen hat, findet die Übernahme erst in dem Moment statt, in dem die Ladearbeiten des Absenders beendet sind und das Beförderungsmittel vom Frachtführer geschlossen wird. Bei Schiffen kommt es auf das Ende der Ladearbeit an.

Ist der Frachtführer zur Verladung verpflichtet, wird das Gut in dem Moment zur Beförderung übernommen, in dem der Absender das Gut zur Verladung zur Verfügung stellt und der Frachtführer erkennbar die Herrschaftsgewalt über das Gut ergreift (z.B. Beginn der Verladung).

Ablieferung

Die Ablieferung ist die Überlassung des unmittelbaren oder mittelbaren (z.B. an einen durch den Frachtführer beauftragten Unterfrachtführer) Besitzes an den Empfänger, wobei dieser den Willen zur Besitzergreifung haben muss.

Ist der Empfänger zur Entladung verpflichtet, ist eine Ablieferung erfolgt, sobald der Frachtführer das Transportmittel zur Entladestelle gebracht und so gesichert und vorbereitet hat, dass eine gefahrlose Entladung möglich ist.

Hat der Frachtführer zu entladen, erfolgt die Ablieferung frühestens mit Beendigung der vertragsgemäßen Entladung.

Überschreitung der Lieferfrist

Die Lieferfristüberschreitung beurteilt sich nach § 423 HGB. Danach ist zunächst die vereinbarte Frist maßgeblich. Fehlt es an einer Vereinbarung, wird die Lieferfrist zugrunde gelegt, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist. Bei nationalen Transporten gilt das Transportgut nach mindestens 20 Tagen, bei internationalen Transporten nach mindestens 30 Tagen als verloren.

Schaden

Erfasst werden grundsätzlich alle unmittelbaren und mittelbaren Vermögensschäden. Ist der Schaden nicht auf ein vorsätzliches oder leichfertiges Verhalten des Frachtführers oder einer seiner Hilfspersonen zurückzuführen, ist bei Verlust oder Beschädigung des Transportgutes die Haftung auf Wertersatz beschränkt (§ 429 HGB, vgl dazu ,,Die Haftung des Frachtführeres nach § 425 HGB – Teil 3``). Bei Lieferfristüberschreitungen sind unabhängig davon alle Arten von Schäden zu ersetzen. Der Umfang ist allerdings nach § 431 HGB begrenzt (vgl dazu ,,Die Haftung des Frachtführeres nach § 425 HGB – Teil 3``)

Haftung für andere

Die Haftung des Frachtführers erstreckt sich auch auf Handlungen und Unterlassungen seiner Leute (§ 428 HGB). Der Begriff Leute knüpft an die Betriebszugehörigkeit und die daraus resultierende erhöhte Beherrschungs- und Einwirkungsmöglichkeit an. Leute sind demnach Arbeitnehmer und Aushilfskräfte des Frachtführers sowie Leiharbeitnehmer, da sie ebenfalls in den Betrieb des Frachtführers eingegliedert sind. Zu den Leuten gehören außerdem im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige des Frachtführers.

Unerheblich ist, welche Art von Tätigkeit die Leute ausüben, so dass die Leute nicht zwingend mit der Beförderung beauftragt worden sein müssen. Das schadensbegründende Verhalten muss sich allerdings im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabenkreises bewegen.

Darüber hinaus haftet der Frachtführer auch für andere Personen, die nicht unter den Begriff der Leute fallen. Die Haftung besteht allerdings nur, sofern der Frachtführer sich dieser Personen zur Ausführung der Beförderung bedient hat.



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Stand: April 2005


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  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1

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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen seit Jahren in bankrechtlichen Fragen sowie in Bezug auf Leasingverträge. Sie absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht, so dass sie bei der Vertretung und Beratung von bank- und leasingrechtlichen Mandaten stets den Bezug zum Steuerrecht herstellen kann. 

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen, wie z.B. Wertpapiere und Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
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  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
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  • Unterstützung bei allen Fragen, die rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr entstehen Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
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Carola Ritterbach ist Autorin mehrerer Bücher im Leasingrecht und Bankrecht, so

  • "Leasingrecht" – Einführung in das Recht des Leasings, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-25-0
  • "Kreditvertragsrecht", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-35-9
  • "Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-45-8,
  • "Bankvertragsrecht", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-32-8
  • "Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • "Kreditsicherheiten", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-27

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
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