Beweislastverteilung in der Diebstahlversicherung (Teilkaskoversicherung)


Beweislastverteilung in der Diebstahlversicherung (Teilkaskoversicherung)

Da ein Diebstahl in der Regel unbeobachtet geschieht, wird es für den Versicherungsnehmer schwierig sein, den Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles zu erbringen. Aus diesem Grund hat die Rechtssprechung für den redlichen Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen geschaffen. Danach muss der Versicherungsnehmer lediglich einen Sachverhalt nachweisen, wonach nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Diebstahl geschlossen werden kann. Dies ist schon dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle abgestellt hat, an der er es später nicht mehr vorfindet. Der Versicherer muss dann im Gegenzug Tatsachen beweisen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Versicherungsfall vorgetäuscht ist. Ergeben sich danach allerdings Tatsachen, die die Redlichkeitsvermutung des Versicherungsnehmers erschüttern, muss der Versicherungsnehmer wiederum den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles erbringen.

Neben dem Beweis konkreter Tatsachen, die die Vortäuschung eines Versicherungsfalles nahe legen, kann die Redlichkeit des Versicherungsnehmers beispielsweise durch einschlägige Vorstrafen oder einen Täuschungsversuch bei einem früheren Schadensfall erschüttert werden. Gegen die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers sprechen zudem falsche oder widersprüchliche Angaben zu Kilometerstand und Vorschäden, zu den Umständen der Fahrt und zum Abstellen des Fahrzeugs sowie zu den Umständen des Erwerbs und angeblichen Reparaturen des Fahrzeugs. Wird ein angeblich gestohlenes Fahrzeug nach der Tat mit einem passenden Schlüssel sichergestellt oder finden sich an den Originalschlüsseln frische Kopierspuren, erweckt auch dies Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers. Auch die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer keine Erklärung für Kopierspuren an den Fahrzeugschlüsseln hat, kann die Redlichkeitsvermutung des Versicherungsnehmers erschüttern. Allein die Anfertigung von Nachschlüsseln begründet allerdings noch nicht den Vorwurf der Vortäuschung eines Versicherungsfalles, insbesondere nicht, wenn die Schlüsselkopierspuren mit Gebrauchsspuren überlagert sind.

Generell gilt, dass jeder Umstand, der konkrete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers hervorruft, dazu führen kann, dass dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen nicht zugute kommen. Die vorstehende Auflistung versteht sich deshalb nur als beispielhafte Auflistung, die lediglich ein Gefühl für die Systematik vermitteln soll.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 09.05.2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Versicherungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosProzessrechtBeweis
RechtsinfosVersicherungsrechtKFZ-VersicherungKasko
RechtsinfosWirtschaftsstrafrecht
RechtsinfosVersicherungsrechtLebensversicherung