Antragsfrist nach § 47 II VwGO

Die Antragsfrist des § 47 II 1 VwGO im Falle der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 47 II 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag zur Überprüfung eines B-Planes nur innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Bekanntmachung des B-Planes gestellt werden.

Nach der Ansicht des Bay. VGH (Fußnote) kann im Falle der Funktionslosigkeit eines B-Planes diese Norm nicht angewandt werden. Funktionslos ist ein B-Plan immer dann, wenn seine Festsetzungen de-facto undurchführbar werden.

Im Falle der Funktionslosigkeit eines B-Planes treten die Umstände, die letztendlich zu einer Funktionslosigkeit überhaupt führen in der Regel erst nach einem längeren Zeitraum auf. Das Gebot eines wirkungsvollen und effektiven Rechtsschutzes verbiete hier die starre Anwendung dieser Frist. Würde die Antragsfrist gelten, so käme der Rechtsschutzsuchende in eine Dilemma.

Würde er eine Normenkontrolle wegen der drohenden Verfristung zu früh anstrengen, könnte sein Begehren in der Sache erfolglos sein. Warte er dagegen zu lange, so wäre sein Antrag auf Grund der Verfristung unzulässig.

Ein solches Ergebnis sei nicht hinnehmbar und § 47 II 1 VwGO deshalb in diesem Falle nicht anwendbar.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Baurecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindel, Rechtsanwalt

Tilo Schindele berät und vertritt bei Rechtsfragen um Bau- und Werkverträge. Er prüft Bauverträge, begleitet Bauvorhaben in den verschiedenen Leistungsphasen und vertritt bei Streitigkeiten um Bauleistungen. Er berät im öffentlichen Baurecht wie im privaten Baurecht. Er unterstützt in allen Phasen bei VOB- wie bei BGB-Verträge.

Rechtsanwalt Schindele steht Ihnen für Rechtsstreite um Baumängel über die außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen über das selbständige Beweissicherungsverfahren bis hin zum Bauprozess zur Verfügung.

Er berät gerne Architekten, Bauunternehmen, Subunternehmer, Handwerker und Bauherren in allen Belangen wie Baugenehmigung, Bauplanung, Bauausführung sowie Bauabnahme. Er begleitet Geschäftsführer von Bauunternehmen bei Auseinandersetzungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz.

Zudem berät Herr Schindele auch bei umweltrechtlichen Fragen.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:

Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0711-400 426 – 40 oder 0170/6348186

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVerwaltungsrecht
RechtsinfosBaurechtöffentliches Baurecht