Polen: Ewiger Erbniessbrauch

Ewiger Erbniessbrauch

Eine Sonderform des Grundstücksrechts in Polen stellt das Institut des ewigen Erbniessbrauches dar, der gewisse Ähnlichkeiten mit dem deutschen Erbbaurecht augweist. Ein charakteristisches Merkmal des ewigen Erbniessbrauches besteht darin, dass er in der Regel nur an Immobilien, die in staatlichem oder kommunale Eigentum stehen, begründet werden kann. Das Recht auf ewigen Erbniessbrauch wird entsprechend den Vorschriften über die Übertragung von Eigentum an Immobilien in einem notariell beurkundeten Vertrag eingeräumt. Dies betrifft auch die Veräusserung des Erbniessbrauchs. Vertragspartei des Staates oder einer territorialen Selbstverwaltungseinheit wird grundsätzlich derjenige sein, der eine Ausschreibung über die Vergabe des Erbniessbrauchrechtes an einer Immobilie gewinnt, es sei denn, dass ihm ein Vorkaufsrecht zusteht. Das Recht auf ewigen Erbniessbrauch wird in der Regel auf 99 Jahre bestellt, es sei denn, dass in Ausnahmefällen die Vergabe auf 99 Jahre wirtschaftlich nicht gerechtfertig ist. Der Erbniessbrauch ist jedoch mindestens für 40 Jahre einzuräumen. In den meisten Fällen erfolgt die Vergabe mit dem Ziel, das Grundstück zu bebauen. Bei Abschluss des Vertrages über die Bestellung des Nutzungsrechtes wird eine erste Zahlung für die Einräumung des Rechtes in Höhe von 15 bis 25 % des Wertes der Immobilie fällig. Die weiteren jährlichen Zahlungen betragen dann von 0,3 % bis 3 % des Immobilienwertes. Das Recht erlischt mit Ablauf der Nutzungszeit. Eine vorhergehende Aufhebung des ewigen Erbniessbrauchrechtes durch den Staat ist zulässig, wenn die Immobilie offensichtlich entgegen ihrer vertraglich vereinbarten Zweckbestimmung genutzt wird.


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Stand: Juli 2005


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