Die GEMA - Teil 1: Aufgaben und Mitglieder

Die GEMA - Teil 1: Aufgaben und Mitglieder

 

 

 

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungs­rechte (GEMA) ist eine sogenannte Verwertungsgesellschaft. Verwertungs­gesellschaften nehmen für ihre Mitglieder kollektiv deren Rechte wahr. Sie über­wachen die Nutzung geschützter Werke, ziehen für die Erteilung einer Nutzungs­erlaubnis Entgelte ein und schütten diese nach einem bestimmten Verteilungsplan wieder an ihre Rechteinhaber aus.

 

 

 

Die GEMA ist die älteste, größte und wirtschaftlich bedeutendste deutsche Verwertungs­gesellschaft. Ihr Haushaltsvolumen beläuft sich auf ca. 810 Mio. Euro pro Jahr. Sie hat ihren Sitz in Berlin und München.

 

 

 

Die GEMA nimmt als einzige deutsche Verwertungsgesellschaft im Bereich der Musik die Rechte der deutschen und auch der ausländischen Komponisten, Texter und Musik­verleger wahr. Die GEMA hat mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Verträge abgeschlossen, in denen sie sich gegenseitig ihre verwalteten Rechte zur Wahrnehmung im jeweils anderen Land übertragen. Wird etwa ein Lied eines deutschen Komponisten in Frankreich gespielt, so wird die hierfür fällige Vergütung an die Société des Auteurs, Compositeurs et Editeurs de Musique (SACEM = die ,,französische GEMA``) gezahlt, die diese dann an die GEMA weiterleitet. Dieses Vorgehen ermöglicht der GEMA die Rechtewahrnehmung an ca. 6 Mio. Musik­werken. Sie verfügt damit in Deutschland de facto über nahezu das gesamte urheber­rechtlich geschützte Weltrepertoire der Musik. Für die meisten Musik­schaffenden ist sie daher unentbehrlich geworden.

 

 

 

A.     Aufgabe der GEMA

 

Die GEMA nimmt die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musik­verleger wahr.

 

 

 

1.      Die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger

 

Die schöpferischen Leistungen der Komponisten und Textdichter liefern die Grund­lage für die ganze Musikwirtschaft. Weist ein Werk ein gewisses Mindestmaß an Individualität auf, so wird dieses durch ein Urheberrecht geschützt. Nicht geschützt ist dagegen musikalisches Allgemeingut, wie Tonleitern oder Akkorde. Die Urheber haben das ausschließliche Recht über die körperliche und unkörperliche Verwertung ihrer Werke zu bestimmen. So können die Urheber etwa festlegen, wem die öffentliche Aufführung, Sendung oder Vervielfältigung auf einem Tonträger gestattet wird. § 32 UrhG legt fest, dass für diese Einräumung von Nutzungsrechten eine angemessene Vergütung zu zahlen ist.

 

 

 

Die Tätigkeit der Musikverleger ist darauf gerichtet, die ihnen von Komponisten und Textdichtern anvertrauten Werke optimal künstlerisch und wirtschaftlich zu verwerten. Fast jeder erfolgreiche Komponist oder Textdichter, aber auch Neulinge der Musikbranche arbeiten mit einem Verlag zusammen. Üblicherweise sind auch die Musikverleger Mitglieder der GEMA und über­wachen dann ,,nur noch`` die Wahrnehmung der Rechte ihrer Künstler durch die GEMA.

 

 

 

Der urheberrechtliche Schutz entsteht nicht erst durch eine Mitgliedschaft bei der GEMA, sondern unabhängig von Formalitäten bereits mit der Schöpfung des Werkes (vgl. § 7 UrhG). Die GEMA übernimmt ,,lediglich`` die Wahrnehmung der Rechte für die Urheber.

 

 

 

2.      Wahrnehmung der Rechte

 

Überall dort, wo Musik öffentlich genutzt wird, muss hierfür eine Vergütung gezahlt werden. In Radio, Fernsehen, Cafés, Arztpraxen, Verkehrsmitteln, Discos, bei Konzert­veranstaltungen, als Hintergrundmusik in Kaufhäusern, im Internet, als Handy-Klingelton, überall wird Musik genutzt und ein geldwerter Vorteil erzielt. Hieran sind die Rechteinhaber zu beteiligen. Die Verfolgung der Verwertungsrechte und die Einforderung der Vergütung für die Einräumung der jeweiligen Nutzungsrechte (Lizenzen) sind angesichts der unkontrollierbaren Vielzahl der Nutzungsvorgänge vom jeweiligen Rechteinhaber allein nicht zu bewältigen. Die Rechte wären praktisch wertlos. Für die Werknutzung über das Internet mag sich dieser Befund mit der Einführung von Systemen zur digitalen Rechtswahrnehmung (,,digitale Wasserzeichen``) zukünftig allerdings etwas relativieren. Auch für die Nutzer wäre es beschwerlich, die benötigten Rechte für jedes Werk einzeln bei dessen Urheber einzuholen.

 

 

 

Hier hilft die GEMA, die die ihr über­tragenen Rechte für die Urheber wahrnimmt. Sie hat eine Mittlerrolle zwischen Urhebern und Musikverwertern inne, tritt für die Rechte der Künstler ein und sichert deren finanzielle Existenzgrundlage.

 

 

 

Charakteristisch ist ihre treuhänderische Stellung. Die Rechteinhaber übertragen in einem Berechtigungs­vertrag die Verwertungsrechte an ihren Werken treuhänderisch an die GEMA und beauftragen diese mit deren Verwaltung sowie mit der Kontrolle der Nutzungs­vorgänge. Diese vergibt dann die Lizenzen und zieht hierfür eine angemessene Nutzungsgebühr ein, die sie an die Rechteinhaber nach einem komplexen Verteilungsplan ausschüttet. Welcher Betrag angemessen ist, wird von der GEMA festgelegt. Sie stellt für die jeweiligen Nutzungen bestimmte Tarife auf. Dies geschieht massenhaft für eine Vielzahl von Autoren und verschiedenste Nutzungen. Daher wird diese Tätigkeit der GEMA als kollektive Rechtewahrnehmung beschrieben. Wirtschaftlich betrachtet ist die GEMA also ein Dienstleistungs­unternehmen, die den einzelnen Rechteinhaber hilft, ihre Rechte zu Geld zu machen.

 

 

 

Daneben fungiert die GEMA als Kontrollinstanz. Sie überwacht, ob ein GEMA-pflichtiger Musiktitel bei ihr gemeldet ist und mahnt gegebenenfalls den Nutzer ab. Zu diesem Zwecke wertet die GEMA in bundesweiten Kontrolleinrichtungen entsprechende Veranstaltungshinweise aus.

 

 

 

3.      Wahrnehmung sozialer und kultureller Aufgaben

 

Die GEMA nimmt auch soziale und kulturelle Aufgaben wahr. Sie unterstützt bei Bedarf ihre ordentlichen Mitglieder im Falle der Krankheit oder im Alter finanziell und fördert junge Künstler.

 

 

 

B.    Mitglieder der GEMA

 

Die GEMA ist ein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein. Sie ist keine Zwangs­organisation. Der Beitritt ist freiwillig. Mitglieder der GEMA können Komponisten, Text­dichter und Musikverleger werden. Ausübende Künstler (d.h. Künstler, die etwa als Bandmitglied lediglich fremde Kompositionen interpretieren) werden nicht Mitglied der GEMA. Aufgenommen werden nur Einzelpersonen. Ein Gruppeneintrag ist nicht möglich.

 

 

 

Die Satzung der GEMA unterscheidet die ordentliche, außerordentliche und die angeschlossene Mitgliedschaft. Nur den ordentlichen Mitgliedern kommt das volle Mitspracherecht im Verein zu. Um Rechte durch die GEMA wahrnehmen zu lassen, ist die Rechtstellung als ordentliches Mitglied aber nicht erforderlich. Hierzu genügt die Aufnahme als angeschlossenes Mitglied, die mit der Unterzeichnung des Berechtigungsvertrages vollzogen wird.

 

 

 

Die ordentliche Vereinsmitgliedschaft ist auf einen kleinen Personenkreis beschränkt. Von den ca. 60000 Mitgliedern der GEMA sind lediglich 2800 ordentliche Mitglieder. Die meisten Mitglieder sind angeschlossene Mitglieder (ca. 59.000).

 

 

 

Die GEMA ist keine reine Urhebervereinigung. Mitglied sind auch die Musikverleger, die als Rechteinhaber und ‑verwerter eine Doppelstellung einnehmen und in gewisser Weise sogar zu wirtschaftlichen Gegenspielern der Urheber werden.

 

 

 

Dieser Artikel wird fortgesetzt in:

 

 

 

Die GEMA - Teil 2: Berechtigungsvertrag und Lizenzierungspraxis
Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
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