BDSG - EINFÜHRUNG - TEIL 2: Entwicklung des Datenschutzrechts

II. Entwicklung des Datenschutzrechts

Das Datenschutzrecht steht historisch am Beginn des Informationsrechts. Urheberrecht und Regelungen in ähnlichen Teilbereichen kamen erst später hinzu.
Die Geburtsstunde des Datenschutzrechts in Deutschland liegt im Jahre 1970. In diesem Jahr verabschiedete Hessen als erstes Land der Welt ein Datenschutzgesetz. Diese Gesetz war geprägt durch die amerikanische Debatte um das ,,Recht auf Privatheit`` sowie durch den Mikrozenzus-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.07.1969, in dem es heißt, dass es mit der unantastbaren Würde des Menschen aus Art. 1 I GG nicht vereinbar sei, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren.
Erst 1974 schuf der amerikanische Gesetzgeber ein erstes Datenschutzgesetz. In dem Privacy Act untersagte er den staatlichen Bundesbehörden eine Zweckentfremdung von gespeicherten personenbezogenen Daten. Darüber hinaus räumte er Betroffenen Benachrichtigungs-, Auskunfts- und Berichtigungsansprüche gegenüber diesen Behörden wie auch ein Schadensersatzrecht ein.
Mit der Verabschiedung des ,,Gesetzes zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung`` vom 27.1.1977, welches am 1.1.1987 in Kraft trat, beginnt als Reaktion auf die zunehmende Automatisierung der Datenverarbeitung die bundeseinheitliche Datenschutzgesetzgebung. Daran anschließend wurden bis 1981 in allen Bundesländern Datenschutzgesetze erlassen.
Mit dem Volkzählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983, in dem dem Datenschutz, dem sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung Verfassungsrang zuerkannt wurde, hat sich das bis dahin geltende Datenschutzrecht grundlegend geändert. Dies hatte zur Folge, dass der Gesetzgeber das Bundesdatenschutzgesetz auf der Grundlage der Vorgaben des BVerfG zu novellieren hatte.
Mit der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20.12.1990, welches am 1.6.1990 in Kraft trat, wurde der Bundesgesetzgeber den Vorgaben des Volkszählungsurteils und der voranschreitenden technischen Entwicklung auf diesem Sektor gerecht.
Mit zunehmender Globalisierung der Märkte und der damit verbundenen Internationalisierung der Informationsverarbeitung wurde es auch auf europäischer Ebene nötig eine überregionale Datenschutzregelung zu treffen. Zwar haben fast alle EU-Mitgliedsstaaten Regelungen zum Datenschutz getroffen, jedoch entfalten diese zum einen lediglich nationale Wirkung, zum anderen unterscheiden sich diese Regelungen erheblich. Von Seiten der EU galt es deshalb, den durch den grenzüberschreitenden Datenaustausch drohenden Gefahren für die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes, insbesondere der Gefahr der Bildung sogenannter ,,Datenoasen``, entgegen zu wirken.
Auf der Grundlage eines Maßnahmenbündels der europäischen Kommission vom 10.7.1990, welches den Vorschlag einer Richtlinie zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie einen Vorschlag für eine Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten im Telekommunikationsbereich umfasste, verabschiedete die EU am 24.10.1995 dann die Datenschutzrichtlinie (95/46/EG). Am 15.12.1997 folgte die Telekommunikations­richtlinie (97/66/EG).
Diese Richtlinien entfalten in den einzelnen Mitgliedsländer jedoch keine direkte Wirkung, sondern müssen erst noch durch Gesetze der Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Für die Umsetzung der Richtlinien wird den nationalen Gesetzgebern eine Frist von 3 Jahre eingeräumt. Folglich endete die Umsetzungsfrist am 24.10.1998, was auch für den deutschen Gesetzgeber verbindlich ist.
Der traditionellen Umsetzungsträgheit des deutschen Gesetzgebers folgend wurden auch die Datenschutzrichtlinie der EU nicht fristgerecht in deutsches Recht transformiert.
Erst am 18.5.2001, immerhin zweieinhalb Jahre später, wurde in Deutschland ein novelliertes Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verabschiedet. Mit diesem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BGBl. 2001, Teil I, Nr. 23, S. 904), das am 23. Mai 2001 in Kraft trat, kam Deutschland der Verpflichtung nach, die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in nationales Recht umzusetzen. Zudem wurden wichtige Eckpunkte für ein modernes Datenschutzrecht aufgegriffen. Hierzu zählen Regelungen zur Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Raumes, wozu u.a. Einkaufspassagen, Bahnsteige oder auch Museen gehören, zum Einsatz von Chipkarten und zum so genannten Datenschutzaudit, das mit einem Zertifikat für die Qualität der getroffenen Datenschutzmaßnahmen vergleichbar ist, sowie ein Gebot der datenminimierenden Datenverarbeitung und daran orientierter Technik.

Mit dem Gesetz wird für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft im europäischen Binnenmarkt ein einheitliches Datenschutzniveau geschaffen.


 

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Stand: Juli 2001


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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