ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - EINE EINFÜHRUNG - TEIL 8 - Regelungsbereiche in AGB (Teil 2)

8. Beispiele möglicher Regelungsbereiche in AGB (Teil 2)

  • Eigentumsvorbehalt
  • Leistungsstörungen, Leistungsänderungen
  • Pflichten des Auftraggebers
  • Abnahme
  • Gewährleistung, Haftungsregelung
  • Gerichtsstand

e. Eigentumsvorbehalt

Um sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur endgültigen Begleichung der Rechnung zu sichern, bietet das Gesetz die Möglichkeit des Eigentumsvorbehalts, z.B. den einfachen, den verlängerten oder den erweiterten Eigentumsvorbehalt.

Der sog. erweiterte Eigentumsvorbehalt (auch Kontokorrentvorbehalt) liegt vor, wenn das Eigentum erst bei Bezahlung aller oder eines bestimmten Teils der (auch künftigen) Forderungen aus den bestehenden Geschäftsverbindungen übergehen soll. Im kaufmännischen Verkehrt ist eine solche Vereinbarung in den AGB durchaus üblich und zulässig. Gegenüber Nichtkaufleuten ist diese Vereinbarung in den AGB gemäß § 307 Abs. 2 BGB grundsätzlich unwirksam.
Hier gefährdet diese Verzögerung des Eigentumsüberganges den Austauschzweck. Dieser ist wesentlicher Vertragszweck des Kaufvertrages.

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt kann auch unter Kaufleuten unwirksam sein. Dies ist der Fall, wenn eine Übersicherung eintritt. Diese tritt ein, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Wert der Sicherung und den zu sichernden Forderungen besteht. Eine Freigabeklausel einbezogen werden (Freigabe von Sicherheiten bei Übersteigung des Wertes der Sicherheiten um mehr als 20%), um diese Gefahr zu vermeiden. Das Gleiche gilt für AGB-Klauseln hinsichtlich des verlängerten Eigentumsvorbehaltes.

f. Leistungsstörungen, Leistungsänderungen

Für Leistungsstörungen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, z.B. Streik, Aussperrung etc., können in den AGB Regelungen getroffen werden. Es kann bestimmt werden, dass der Auftragnehmer einer angemessenen Verschiebung der Termine zustimmen muss.
Im Falle einer durch den Auftraggeber zu verantwortenden Leistungsstörung, kann in den AGB zulässig geregelt werden, dass der Auftragnehmer für den Mehraufwand eine angemessenen Vergütung verlangen kann.

Auch die Folgen eines Änderungsverlangens seitens des Kunden können in AGB geregelt werden, wie z.B. angemessene Anpassung an die Vertragsbedingungen, Erhöhung der Vergütung, Verschiebung der Fertigstellungstermine etc.

g. Pflichten des Auftraggebers

Werden z.B. die Leistungen am Sitz des Auftraggebers durchgeführt, kann eine Regelung dahingehend getroffen werden, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die zur Auftragsdurchführung notwendigen Bedingungen auf eigene Kosten zu schaffen, Unterlagen und Informationen, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel bereitzustellen.

h. Abnahme

Der Auftraggeber kann z.B. durch AGB wirksam verpflichtet werden, z.B. die vertrags- bzw. ordnungsgemäße Erbringung der Auftragsleistung zu prüfen und deren Abnahme schriftlich zu bestätigen.


 

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Stand: Mai 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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