DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 06 - Was gehört zum Nachlass / Erbmasse ?

ERBRECHT- die häufigsten Rechtsfragen.

6. Was gehört alles zum Nachlass (= zur Erbmasse) ?

Es werden nicht nur einzelne Gegenstände, sondern immer der ganze Nachlaß einschließlich aller Aktivwerte und aller Schulden vererbt. Die Erben erhalten den gesamten Nachlaß des Verstorbenen, des "Erblassers". Sie rücken in Ihrer Gesamtheit in die Rechtsstellung des Erblassers ein - Gesamtrechtsnachfolge (vgl. 4. Erbengemeinschaft). Zur Erbmasse gehört aber auch die Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten des Erblassers oder Ausbildungsansprüche von Abkömmlingen des Erblassers. Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen gehören regelmässig nicht dazu. Vertragliche Verpflichtungen des Erblassers (Kaufverträge etc.) müssen aber erfüllt werden. Die Ausnahme ist der sog. Dreißigster (§ 1969 BGB). Der Erbe ist danach verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bekamen, 30 Tage lang weiterhin den gleichen Unterhalt zu zahlen. Jedoch kann sich beim Tod eines Menschen auch außerhalb des Erbrechtes und damit am Nachlaß vorbei eine Vermögensverschiebung vollziehen, weil durch bestimmte Rechtsgeschäfte unter Lebenden über den Tod hinaus disponiert werden kann. In Betracht kommen dabei z. B. die Begünstigung durch eine Lebensversicherung oder der Bausparvertrag. Diese Vermögenswerte gehören dann nicht zur Erbmasse. Auch besondere höchstpersönliche Rechte des Erblassers (z.B. Dienstpflichten oder im Gesellschaftsrecht oder Vereinsrecht) gehören nicht zur Erbmasse. Im Zweifel fragen Sie Ihren Rechtsanwalt. Diese Einführung in das deutsche Erbrecht entstand als Begleitinformation zu einer Serie von Fernsehfragestunden zum Thema Erbrecht mit Rechtsanwalt Harald Brennecke.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 1999


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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