Grundzüge des polnischen Planungs und Baurechts (Teil V)

Entspricht der Bauantrag planungs- und baurechtlichen Vorschriften, ist die Baubehörde verpflichtet, dem Bauherr die Baugenehmigung zu erteilen. Zu beachten ist, dass der polnische Gesetzgeber eine Reihe von Bestimmungen zwecks Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens im Jahre 2004 in das Baugesetzbuch eingeführt hat. Trifft z. B. die zuständige polnische Baubehörde keine Entscheidung über die Baugenehmigung innerhalb von 65 Tagen seit der Antragstellung, ist das übergeordnete Organ berechtigt, gegen diese Baubehörde eine Geldstrafe in Höhe von 500 PLN (ca. EUR 120) für jeden Tag des Verzuges bis zur Erteilung oder Versagung zu verhängen.

Die polnische Baubehörde kann in die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung folgende Bestimmungen aufnehmen:

  • besondere Bedingungen der Sicherung der Baustelle;
  • Festsetzung der Frist für die Nutzung von vorübergehenden Bauobjekten;
  • Erfordernisse, denen die Bauaufsicht genügen muss.

Zu beachten ist, dass die Entscheidug über die Erteilung der Baugenehmigung auch Dritten (insbesondere Nachbarn) des Eigentümers des zu bebauenden Grundstücks zugestellt wird, derer Rechte durch die Baugenehmigung verletzt sein können. Die Dritten sind dann berechtigt, gegen die erteilte Baugenehmigung einen Widerspruch innerhalb einer bestimmten Frist einzulegen. Von dieser Möglichkeit wird oft von Naturschutzverbänden im Namen der Dritten in Polen Gebrauch gemacht.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Baurecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindel, Rechtsanwalt

Tilo Schindele berät und vertritt bei Rechtsfragen um Bau- und Werkverträge. Er prüft Bauverträge, begleitet Bauvorhaben in den verschiedenen Leistungsphasen und vertritt bei Streitigkeiten um Bauleistungen. Er berät im öffentlichen Baurecht wie im privaten Baurecht. Er unterstützt in allen Phasen bei VOB- wie bei BGB-Verträge.

Rechtsanwalt Schindele steht Ihnen für Rechtsstreite um Baumängel über die außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen über das selbständige Beweissicherungsverfahren bis hin zum Bauprozess zur Verfügung.

Er berät gerne Architekten, Bauunternehmen, Subunternehmer, Handwerker und Bauherren in allen Belangen wie Baugenehmigung, Bauplanung, Bauausführung sowie Bauabnahme. Er begleitet Geschäftsführer von Bauunternehmen bei Auseinandersetzungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz.

Zudem berät Herr Schindele auch bei umweltrechtlichen Fragen.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:

Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0711-400 426 – 40 oder 0170/6348186

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVerwaltungsrechtBaurechtBaugenehmigungsrecht
RechtsinfosBaurechtöffentliches BaurechtBaugenehmigung