Grundzüge des polnischen Planungs und Baurechts (Teil VI)

Jede wesentliche Abweichung von dem genehmigten Bauprojekt oder anderen Baugenehmigungsvoraussetzungen ist nur nach der Erlangung einer neuen Entscheidung über die Änderung der Baugenehmigung zulässig.

Eine unwesentliche Abweichung von dem genehmigten Bauprojekt oder anderen Baugenehmigungsvoraussetzungen bedarf keiner neuen Entscheidung über die Änderung der Genehmigung, es sei denn, dass diese Abweichung z. B. den Umfang der durch das Bauprojekt bestimmten Bewirtschaftung des Baugrundstücks betrifft. Die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung erlischt, wenn der Bauherr mit den Bauarbeiten nicht vor 2 (zwei) Jahren seit dem Tag der Bestandskraft der Genemigung begonnen hat. Die Baugenehmigung erlischt auch dann, wenn die Bauarbeiten für einen längeren als zwei Jahre andauernden Zeitraum unterbrochen wurden. Trifft ein Fall des Erlöschens der Baugenehmigung ein, so darf der Bauherr mit den Bauarbeiten beginnen bzw. die Bauarbeiten fortsetzen erst nach der Erteilung einer neuen Baugenehmigung. Das Verwaltungsorgan, das die Genehmigung erteilt hat, hat auf Verlangen der Partei, zugunsten derer die Entscheidung über die Baugenehmigung erteilt wurde, die Pflicht, die Baugenehmigung auf einen Dritten zu übertragen, sofern der Dritte alle in der Baugenehmigung enthaltenen Bedingungen erfüllt und entsprechende Erklärungen abgibt.


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Stand: Juli 2005


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