Der Grundstückskaufvertrag in Polen (Teil. I)

1. Anwendbares Recht Der Erwerb des Eigentums an in Polen gelegenen Immobilien bestimmt sich nach polnischem Recht. Auch die Form der Eigentumsübertragung unterliegt dem polnischen Recht. 2. Formvorschriften In Polen unterliegt der Immobilienverkehr dem Formzwang. Der Immobilienkaufvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit einer notariellen Beurkundung. Eine nachträgliche Heilung des Formmangels ist rechtlich nicht möglich. Die notarielle Beurkundung erfolgt bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien vor einem Notar. Zu beachten ist, dass auch die für den Abschluss eines Immobilienkaufvertrages erteilte Vollmacht der notariellen Form bedarf. 3. Inhalt Als Mindestinhalt muss der Kaufvertrag eine genaue Bezeichnung der Parteien, des Vertragsgegenstandes, des Kaufpreises sowie des Übergabetermins enthalten. 3.1 Vertragsparteien Erforderlich ist, dass die Vertragsparteien im Kaufvertrag genau bezeichnet werden. Bei natürlichen Personen sind anzugeben: Familienname und Vorname, Vornamen der Eltern, Adresse, Personalausweisnummer (bei Ausländern meistens die Reisepassnummer) sowie aus Steuergründen auch die Steuernummer. Bei Vollmachten werden die persönlichen Daten des Bevollmächtigten unter Hinweis auf das Bevollmächtigungsverhältnis mit aufgeführt. Im Falle von juristischen oder nicht juristischen Personen sind neben der Adresse des Sitzes auch die Firma bzw. der Name in Übereinstimmung mit dem in entsprechenden Gerichtsregistern eingetragenen Wortlaut unter Angabe der Eintragungsnummer aufzuführen. Darüber hinaus sind auch die Personalien und die Funktion der handelnden Vertreter anzugeben. Dr. Robert Lewandowski Rechtsanwalt
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Stand: Juni 2005


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