Rechtsfolgen der Verwendung unwirksamer Klauseln

Die Rechtsfolgen, die bei der Verwendung von gesetzlich unzulässigen und damit rechtlich unwirksamen Klauseln entstehen, sind in § 306 BGB geregelt. § 306 Abs. 1 BGB enthält zunächst die Grundsatzregel, dass der Gesamtvertrag trotz einzelner unwirksamer AGB-Klauseln wirksam bleibt, soweit nicht der Ausnahmefall des § 306 Abs. 3 BGB vorliegt. Nach § 306 Abs. 3 BGB ist auch der Gesamtvertrag unwirksam, wenn aufgrund der Teilunwirksamkeit das Festhalten am Vertrag für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Was anstelle der unwirksamen Klauseln zu gelten hat, wenn der Vertrag wie im Regelfall des § 306 Abs. 1 BGB wirksam bleibt und nicht ausnahmsweise nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam ist, regelt § 306 Abs. 2. Dieser sieht vor, dass die durch die unwirksamen Klauseln verursachte Lücke durch die (falls vorhanden) gesetzlichen Vorschriften zu schließen ist. Ein Problem ergibt sich jedoch dann, wenn es keine gesetzlichen Vorschriften gibt, die die unwirksamen Klauseln ersetzen können und eine ersatzlose Streichung der Klauseln auch nicht in Frage kommt. In diesem Fall muss die entstandene Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. D.h. es tritt diejenige Gestaltungsmöglichkeit ein, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre. Welche Regelung sich hieraus letztlich ergibt, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Es leuchtet jedoch ein, dass die ungewisse Rechtslage für den Unternehmer höchst unbefriedigend sein und eine Klärung meist nur in einem zeit- und kostenintensiven Prozess herbeigeführt werden kann. Eine weitere – oft unterschätzte Gefahr ist, dass der Verwender bei der Verwendung von unzulässigen Klauseln Gefahr läuft eine kostenpflichtige Abmahnung zu erhalten. Zwar kann sich der einzelne Vertragspartner nur im Streitfall darauf berufen, dass eine geltend gemachte Klausel unwirksam ist, jedoch gibt es daneben die Möglichkeit, dass die AGB, d.h. die unzulässige Klausel von der Verbraucherzentrale gegenüber dem Verwender moniert wird. Die Verbraucherzentrale hat hierbei das Recht den Verwender der unzulässigen Klausel kostenpflichtig abzumahnen. Der Verwender ist dann verpflichtet, entweder die Klausel herauszunehmen und die Abmahnkosten zu zahlen, oder – soweit er der Ansicht ist, dass die Klausel zulässig ist, einen entsprechenden Rechtsstreit zu führen. Dies ist jedoch zeit- und kostenintensiv. Es ist daher sinnvoll, sich vor der Verwendung von AGB abzusichern und darauf zu achten, dass die verwendeten Klauseln zulässig und wirksam einbezogen sind.


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Stand: 10.2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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Normen: § 306 BGB

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