Markenverletzungen von Privat (Beispiel: Ebay Kauf - Verkauf)

Sei es das vermeintliche Schnäppchen bei Ebay oder ein sonstiger günstiger Kauf über das Internet. Zunehmen wird der durch das Internet vereinfachte Vertrieb von preisgünstigen Plagiaten überwacht. kostenintensive Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen sind die Folge.können jeden treffen. Markenrechtsinhaber wehren sich gegen das große Aufkommen von Plagiaten. Soweit die Nachahmungen zu gewerblichen Zwecken verkauft werden, ist die Rechtslage eindeutig. Immer öfter sehen sich hierdurch auch Privatpersonen Abmahnungen ausgesetzt.  Aber: In den Fällen, in denen der Private keine Erwerbszwecke mit den Plagiaten verfolgt, kann er auch nicht nach den Vorschriften des Markengesetz verfolgt werden. Nur wann liegen Erwerbs- oder geschäftliche Zwecke vor? Geschäftliche Zwecke setzen die Teilnahme in irgendeiner Form am Erwerbsleben voraus. Daraus folgt nicht zwangsläufig, dass die Plagiate verkauft werden sollten, sondern der Erwerb und die weitere Verbreitung müssen im Rahmen eines Geschäftsbetriebes erfolgen. Bestellen Sie über das Internet als Privatperson einen Trainingsanzug, der sich als Plagiat eines Markenherstellers herausstellt, liegt keine Handlung zu geschäftlichen Zwecken vor. Sie müssen also den Forderungen einer möglichen Abmahnung nicht Folge leisten und sind vor allem nicht zur Zahlung der gegnerischen Kostennote verpflichtet. Versteigern sie jedoch den Trainingsanzug im Internet, neben zahlreichen weiteren Artikeln, handelt es sich um ein geschäftliches Tätigwerden. Haben Sie von vorneherein 20 Trainingsanzüge bestellt und diese werden an der Grenze konfisziert, wird vermutet, dass sie die Trainingsanzüge zu geschäftlichen Zwecken kauften und weiterverbreiten wollten. Wenn sie jedoch nachweisen können, dass sie lediglich als Besteller einer Gruppe von Freunden und Bekannten auftraten, und vorhatten die Anzüge lediglich zum Selbstkostenpreis weiterzugeben, handelten sie wiederum zu privaten Zwecken, also nicht entgegen des Markengesetzes. So hat das Bayerische Oberlandesgericht sogar den Kauf von 70 Trainingsanzügen zugunsten eines Vereins als private Handlung anerkannt. Jeder dieser Entscheidungen liegen jedoch Einzelfallentscheidungen zu Grunde, so dass jeder neue Sachverhalt einer entsprechenden Prüfung bedarf.  In vielenFällen kann ein Kostenverzicht seitens des Abmahnenden erwirkt werden.
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Das Referat Medienrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Persönlichkeitsschutz im Internet
  • Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:  
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Gericht / Az.: LG Düsseldorf, Mitt. 1996, 22; BayOblG, Beschluss vom 29.01.2002 – RR 122/01

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