Rechtsfähigkeit der WEG: Finanztest berichtet

Die Zeitschrift ,,Finanztest`` weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshof aus dem Juni 2005 hin (BGH V ZB 32/05), wonach nicht mehr die einzelnen Eigentümer für die Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft haften, sondern lediglich die Gemeinschaft als Gesamtheit. Bisher konnten vom Verwalter nicht bezahlte Versorgungsunternehmen jeden Eigentümer für die Gesamtschuld in die Haftung nehmen und unmittelbar Zahlung verlangen. Nach der neuen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes wurde der Eigentümergemeinschaft Teilrechtsfähigkeit zugesprochen und damit haftet der Verband der Eigentümer nur mit dem Gesamthandsvermögen. Kann sich der einzelne Eigentümer nun hinter dem Verband verstecken und sich ungestraft seinen Zahlungsverpflichtungen entziehen? Das ist sicher nicht der Fall. Denn die Verpflichtung Haus- bzw. Wohngelder zu zahlen trifft jeden Eigentümer. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entstehen der Gesamthand Zahlungsansprüche gegen den säumigen Eigentümer. Der Zahlungsrückstand kann dann zu einer Durchgriffshaftung gegenüber dem Eigentümer führen, da dieser den Verband nicht mit ausreichenden Zahlungsmöglichkeiten ausgestattet hat. (§ 826 BGB) Auch die Gläubiger werden durch diese Rechtssprechung nicht wesentlich schlechter gestellt. Denn auch wenn sie den einzelnen Eigentümer nicht mehr unmittelbar zur Zahlung auffordern können, können sie auf das Verwaltungsvermögen wie Rücklagen u.ä. zurückgreifen. Zudem können sie die Zahlungsansprüche der Gesamthand gegenüber den Einzeleigentümern pfänden.

Insolvenz der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Frage stellt sich, ob die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sich auch in der Insolvenz der Gemeinschaft auswirkt. Wenn Gläubiger nicht mehr unmittelbar auf die Eigentümer zurückgreifen können, sondern ihnen lediglich das Verwaltungsvermögen zur Verfügung steht, kann dies im Insolvenzfall zu erheblichen Ausfällen führen. Mussten bisher die rechtschaffenen Eigentümer, die Ihre Hausgelder immer pünktlich zahlten, befürchten für die übrigen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen zu werden, dürfte dies in konsequenter Anwendung dieser Rechtssprechung nicht mehr der Fall sein. Besteht ein wirksamer Beschluss über die Zahlung von Hausgeldern auf Grund eines wirksamen Wirtschaftsplans und ist der betroffene Eigentümer mit seinen Zahlungen nicht im Rückstand, dürfte im Fall der Insolvenz der Wohnungseigentümergemeinschaft keine zusätzliche Haftung des Einzeleigentümers begründet werden.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01.11.2005


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Gericht / Az.: BGH V ZB 32/05
Normen: WEG § 10, 23ff; BGB § 741, 826

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