Beweislast bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet bei Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände anzugeben, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind. Nach dem Gesetzestext sind dies alle Umstände, die dem Versicherungsnehmer bekannt sind und die für den Versicherer wichtig sind, um den Umfang und die Gefahren des begehrten Versicherungsschutzes zu beurteilen. Hierunter fallen z.B. Gesundheitsfragen. Werden diese vom Versicherungsnehmer falsch bzw. unzutreffend beantwortet, liegt eine sogenannte ,,Obliegenheitsverletzung`` vor. Eine solche Obliegenheitsverletzung kann dazu führen, dass der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten kann und im Falle der bewussten Falschangabe auch bereits bezahlte Beiträge nicht an den Versicherungsnehmer zurückerstatten muss. Der Versicherer muss in diesen Fällen beweisen, dass der Versicherungsnehmer bei Antragstellung seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Hierbei ist es nach der Entscheidung des OLG Jena vom 05.10.2005 sowie auch der BGH-Rechtsprechung nicht ausreichend, dass der Versicherer lediglich das Antragsformular als Beweis vorlegt. Wurde das Formular von einem Agenten des Versicherers ausgefüllt und hat der Versicherungsnehmer diesem alle notwendigen Angaben mündlich übermittelt, muss der Versicherer beweisen, dass der Versicherungsnehmer dem Agenten die im Antrag gestellten Fragen nicht zutreffend beantwortet hat.
Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Gericht / Az.: OLG Jena – Urteil vom 05.10.2005 – 4 U 120/04 / BGH Urteil vom 14.Juli 2004 (AZ: IV ZR 161/03 zur Berufsunfähigkeitsvers
Normen: § 16 VVG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosProzessrechtBeweis
RechtsinfosVersicherungsrechtLebensversicherung