GmbH: Persönliche Haftung des Gesellschafters vor Eintragung der GmbH ins Handelsregister

Sie haben sich entschlossen eine GmbH zu gründen und sind voller Tatendrang?

Dann bitte ich Sie um Vorsicht! Denn solange die GmbH nicht ins Handelsregister eingetragen ist, haften Sie und die anderen Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Deswegen müssen Sie aufpassen, wenn Sie vor Eintragung ins Handelsregister den Geschäftsführern die Aufnahme von Geschäften erlauben. Erst bei Eintragung geht die Haftung auf die Gesellschaft über.

In der Phase der Vor-GmbH (GmbH vor Eintragung ins Handelsregister) besteht eine sogenannte Unterbilanzhaftung. Ergibt sich bei der Vor-GmbH eine Differenz zwischen Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens, so schulden die Gesellschafter der Vor-GmbH diesen Betrag. Diese Unterbilanzierungshaftung dient zur Erfüllung von Verbindlichkeiten. Die Gesellschafter der GmbH haften anteilig und nicht gesamtschuldnerisch.

Beispiel: A und B entschließen sich eine GmbH zu gründen, die noch nicht ins Handelsregister eingetragen wurde. C und D sind Geschäftsführer. Das Stammkapital beträgt 100.000 Euro. A ist zu 25% beteiligt und B zu 75 %.

01.03.2012 Eröffnung des Bankkontos

10.03.2012 Einzahlung des Stammkapitals von 100.000 Euro durch A und B

11.03. 2012 A und B bestellen C und D als Geschäftsführer/ Notar verschickt Anmeldung zum Handelsregister

12.03.2012 C mietet Geschäftsräume für 10.000 Euro monatlich.

13.03.2012 D bestellt Büromöbel für 20.000 Euro

14.03.2012 C gibt für 20.000 Euro die Renovierung der Geschäftsräume in Auftrag

25.03.2012 Eintragung ins Handelsregister

Nun ergibt sich folgende Rechnung:

Die Differenz zwischen Stammkapital und Aktivvermögen beträgt 50.000 Euro. A und B müssen diese Einlage noch erbringen. Zusätzlich gehen die Geschäftsführer Verbindlichkeiten in Gesamthöhe von 50.000 Euro ein. Dies ergibt letztendlich eine Differenz in Höhe von 50.000 Euro (Unterbilanz). Für diese Unterbilanz müssen die Gesellschafter haften, da die Eintragung erst am 25.03.2012 erfolgte.
A muss der Gesellschaft 12.500 Euro zuführen und B 37.500 Euro.

Die Gesellschafter haften nach Anteil auf vollständige Erhaltung des Stammkapitals (Binnenhaftung, da die Gesellschaft den Anspruch auf die Einzahlung hat). Auf das Gesellschaftsvermögen können dann Gläubiger Anspruch erheben. Die Unterbilanzhaftung dient vor allem dem Gläubigerschutz, der darauf vertraut, dass das Stammkapital beispielsweise 100.000 Euro beträgt.

Kommt es nicht mehr zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister, dann greift die Verlustdeckungshaftung. Demnach müssen die Gesellschafter nur in der Höhe der Verluste anteilig haften.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2012


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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