Arbeitsverträge von 2001 und älter müssen an neues Schuldrecht angepasst werden

Die Auswirkung der Schuldrechtsreform auf Arbeitsverträge

Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft getreten.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht war die Intention des Gesetzgebers neben der Integration von Richterrecht auch das Ziel, arbeitsvertragliche Klauseln in Formulararbeitsverträgen eine Überprüfung nach den Grundsätzen der AGB- Kontrolle gem. §§ 305ff., 310 IV BGB zu unterwerfen.

Aufgrund dieser Reform muss der Arbeitgeber seine Formulararbeitsverträge überarbeiten.
Für vor dem 01.01.2002 abgeschlossene Arbeitsverträge gilt nur bis zum 31.12.2002 noch das alte Recht. Mit Wirkung zum 1.01.2003 ist auch auf die Altformularverträge das neue Recht, insbesondere die Inhaltskontrolle, anzuwenden. Den Arbeitgebern verbleibt somit eine Frist zur Anpassung der Formulararbeitsverträge bis spätestens zum 31.12.2002. Ab dem 1.01.2003 hängt die Wirksamkeit aller Formulararbeitsklauseln von der neuen "AGB-Kontrolle" ab. Klauseln die dem neuen Recht nicht mehr entsprechen werden unwirksam. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, sofern das Festhalten am Vertrag für einen Vertragspartei trotz ergänzender Vertragsauslegung keine unzumutbare Härte darstellt. Vor der Anpassung von vorformulierten Arbeitsvertragsklauseln ist zu klären, ob dies überhaupt erforderlich ist.

Als Beispiel für eine nun unwirksame Regelung ist die Vertragsstrafenklausel zu nennen.
Die Vertragsstrafenregelung für den Fall der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bzw. des bloßen Nicht-Mehr-Erscheinens ist nicht mehr empfehlenswert. Vertragsstrafen sind u.a. als unwirksam anzusehen, wenn sie für den Fall vorgesehen sind, dass sich der andere Teil vom Vertrag löst.
Bei der Umsetzung der neuen Rechtslage in Altarbeitsverträgen hat der Arbeitgeber unterschiedliche Möglichkeiten.
Einerseits besteht für ihn immer die Möglichkeit mit den Arbeitnehmern einen Änderungsvertrag zu schließen, der gerade nach dem neuen Recht unwirksame Arbeitsvertragsklauseln korrigiert. Dies dürfte in der Praxis der häufigst gewählte Weg sein, da davon auszugehen ist, dass sich der Großteil der Arbeitnehmer gegen die Anpassung nicht zur Wehr setzen wird.
Auf der anderen Seite wird in Fällen, in denen die Arbeitnehmer die Vertragsänderung nicht akzeptieren, dem Arbeitgeber als Gestaltungsmittel das Änderungskündigungsrecht gem. § 2 KSchG an die Hand gegeben. In diesem Fall sind aber die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates im Anwendungsbereich des BetrVG zu beachten, wonach diesem ein Anhörungsrecht bei einer Änderungskündigung zusteht.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 2002


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