Bauhandwerkersicherungshypothek! Wirklich eine Sicherheit?

Ein klassisches Instrument zur Sicherung von Forderungen eines Auftragnehmers stellt die Bauhandwerkersicherungshypothek dar. Heute darf jedoch die Frage gestellt werden, ob es sich dabei wirklich noch um eine Sicherung handelt.

1. Die Bauhandwerkersicherungshypothek kann ein Unternehmer für Leistungen aus einem Bauvertrag an dem Baugrundstück fordern. In der Regel ist die Bauhandwerkersicherungshypothek an dem Grundstück einzutragen, an dem der Auftragnehmer seine Leistungen erbracht hat und das dem jeweiligen Auftraggeber gehört. Dem Grundgedanken nach ist diese Sicherung hoch, da sie eine Sicherung an einer Immobilie ermöglicht. Die tatsächliche Lage gestaltet sich jedoch etwas anders. Eine Bauhandwerkersicherungshypothek kann erst eingetragen werden, wenn Leistungen erbracht wurden. Das bedeutet, dass eine Bauhandwerkersicherungshypothek zu einem Zeitpunkt eingetragen werden kann, in dem die Bauleistungen bereits begonnen haben. Zu diesem Zeitpunkt sind die Grundstücke in der Regel jedoch bereits mit Grundpfandrechten für die finanzierenden Banken belastet. Die Bauhandwerkersicherungshypothek wird somit erst nachrangig eingetragen. Ist dies nicht der Fall, stellt die Bauhandwerkersicherungshypothek ein sehr gutes Sicherungsmittel dar. Selbst bei einer Voreintragung von anderen Gläubigern kann eine Bauhandwerkersicherungshypothek Sinn machen. Für den Fall, dass die voreingetragenen Gläubiger das Grundstück verwerten wollen, sollte das Grundstück unbelastet sein. Um dies zu erreichen, sind die voreingetragenen Gläubiger oft bereit, einen Teil der Forderung des Gläubigers der Bauhandwerkersicherungshypothek zu übernehmen. Diese Befriedigung würde der Gläubiger der Bauhandwerkersicherungshypothek im Rahmen einer zwangsweisen Verwaltung beziehungsweise Verwertung in der Regel nicht erreichen.

Hinweis:
Auch bei erheblicher Vorbelastung des Grundstückes ist eine Bauhandwerkersicherungshypothek sinnvollerweise einzutragen. Der Gläubiger hat in diesem Fall zumindest eine Befriedigungschance. Ohne die Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek hat der Gläubigern in den geschilderten Fällen in der Regel keine Aussicht auf Befriedigung.

2. Es ist in der Baubranche nicht selten, dass die Bauvertragspartner nicht Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes ist. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob der Bauvertragspartner eine beherrschende Stellung auf den Eigentümer des Baugrundstückes hat. In diesen Fällen kann die Bauhandwerkersicherungshypothek auch an dem Grundstück des beherrschten Eigentümers eingetragen werden, obwohl dieser nicht Bauvertragspartner ist.

Hinweis:
Es sind immer die rechtlichen Verhältnisse hinter dem Vertragspartner und dem Eigentümer des Grundstückes zu prüfen. So kann eine Sicherung erreicht werden, welche auf den ersten Blick nicht erkennbar war.

3. Grundsätzlich ist eine Bauhandwerkersicherungshypothek insolvenzfest. Wie für jedes Grundpfandrecht gelten jedoch auch hier im Insolvenzverfahren Besonderheiten. Zum einen gilt die so genannte Rückschlagsperre. Sie besagt, dass Vollstreckungsmaßnahmen einen Monat vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam werden. Auch im zweiten und dritten Monat vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird in der Regel die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek anfechtbar sein.

Hinweis:
Auch hier gilt, sobald Krisenanzeichen auftreten, sind die rechtlichen Möglichkeiten zur Sicherung und Schadensminderung zeitnah und professionell zu prüfen. Ein Hinhalten durch den Auftraggeber nützt dem Auftragnehmer in der Regel nicht. Er ist in der Regel der Geschädigte.


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Stand: 02/2006


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