Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 3: Weiteres Verfahren

Dieser Artikel ist eine Fortsetzung der Beiträge

Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 1: Anmeldung Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 2: Waren- und Dienstleistungsklassen

in denen zunächst auf den Inhalt der Anmeldung und die Klasseneinteilung eingegangen wurde.

B. Was geschieht nach der Anmeldung?

Ist die Anmeldung beim Patentamt eingegangen, wird ein Aktenzeichen vergeben, der Anmeldetag (Tag des Eingangs der Anmeldung) festgestellt und unverzüglich eine Empfangsbescheinigung versandt. Die formell ordnungsgemäße Anmeldung verschafft zwar noch keine Rechte. Dafür ist die Eintragung erforderlich. Es wird aber die Priorität festgestellt (vgl. dazu ,,Einführung in das Markenrecht``).

Nach der Vergabe des Aktenzeichens und der Feststellung der Klassen werden die formellen Voraussetzungen der Anmeldung (§ 36 MarkenG) geprüft, also ob die Angaben vollständig sind und die Anmeldegebühr gezahlt wurde. Werden Mängel festgestellt – was bei 50-80 % der Anmeldungen der Fall ist – wird der Anmelder zur Nachbesserung aufgefordert.

Im Anschluss wird geprüft, ob absolute Schutzhindernisse (§ 37 MarkenG) vorliegen. So kann einer Eintragung beispielsweise entgegenstehen, dass das Zeichen nicht geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. In diesem Falle übersendet das Amt dem Anmelder einen Bescheid und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Kann er die Bedenken nicht ausräumen, wird die Anmeldung durch Beschluss zurückgewiesen.

Stehen dem Antrag auf Eintragung einer Marke weder formelle Mängel noch materielle Schutzhindernisse entgegen und sind alle angefallenen Gebühren bezahlt, so wird die angemeldete Marke – ohne Prüfung einer etwaigen Verletzung von älteren Markenrechten Dritter – in das Register eingetragen und die Eintragung im Markenblatt veröffentlicht. Der Markeninhaber erhält eine Urkunde über die Eintragung sowie eine Bescheinigung über die sonstigen in das Register eingetragenen Angaben. Während der nunmehr laufenden dreimonatigen Frist haben Inhaber älterer Marken die Möglichkeit, gegen die Neueintragung Widerspruch einzulegen, um damit gegebenenfalls die Löschung der Marke zu erreichen.


Dieser Artikel wird fortegesetzt in dem Beitrag Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 4: Kosten und Strategie.


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Stand: Februar 2006


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

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