Mehraufwendungen bei der Objektüberwachung

Die Vergütung von Mehraufwendungen des Architekten ist in der Praxis oft problematisch. Die meisten Architekten gehen davon aus, dass ihre Mehrarbeit, verursacht durch die übermäßige Mängelbeseitigung, der Bauherren zu vergüten hat und der Bauherr diese Kosten seinerseits im Wege des Schadensersatzes vom Bauunternehmer verlangen könne. Diese Ansicht ist zwar nachvollziehbar, entspricht jedoch nicht der herrschenden Rechtsprechung. Der Architekt kann eine Vergütung für die durch die Überwachung der Mängelbeseitigung anfallende Mehrleistung nur dann verlangen, wenn er nicht mit der in § 15 Ziffer 8 HOAI aufgeführten Objektüberwachung beauftragt wurde. Ist dies dagegen der Fall, so scheidet eine über das normale Honorar für die Grundleistung hinausgehende Vergütung aus. Dies gilt selbst dann, wenn ein am Bau Beteiligter besonders mangelhaft arbeitet oder die Mängelbeseitigung erheblich verzögert. Das OLG Brandenburg hat sich in einem Urteil - dass nunmehr vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist - mit einer Variante der Mehrvergütung auseinandergesetzt. Im zugrunde liegenden Fall, forderte der Architekt eine Mehraufwendungen mit der Begründung, die Objektüberwachung habe sich aufgrund einer bei der Bauausführung eintretenden Bauzeitverzögerung verlängert. Dabei berief sich der Architekt auf eine Vertragsklausel, die eine Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung von Mehraufwendungen bei verlängerten Bauzeit vorsah, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Nach dieser Klausel wurde auch bestimmt, dass eine Überschreitung bis 20 % der festgelegten Ausführungszeit durch das Honorar abgegolten sein soll. Anders als in der oben aufgeführten Grundkonstellation bejahte das OLG Brandenburg den Anspruch auf Mehrvergütung, erklärte jedoch die gewählte Abrechnungsart für unzulässig. Das Gericht führte aus, dass dem Architekten kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zustehe. Der Architekt müsse vielmehr einen konkreten Nachweis der entstandenen Mehraufwendungen dergestalt vornehmen, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die gesamte Ausführungszeit dem Vertragshonorar für die Leistungsphase "Objektüberwachung" gegenübergestellt und der Mehrbetrag aus der Differenz gebildet wird.

Der Architekt habe darzulegen und zu beweisen, welche Mitarbeiter und für welche Zeiträume er diese für die Überwachung der Baustelle eingesetzt hat. Des weiteren müsse dargestellt und bewiesen werden, dass die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter einschließlich eines Gemeinkostenzuschlags die Gebühr für die Leistungsphase übersteigen. Die behaupteten Tätigkeiten seien im einzelnen nach Tagen, Stunden, Personen und Tätigkeitsinhalten darzulegen und unter Beweis zu stellen. Die Erstattung von Mehraufwendungen könne der Architekt dann verlangen, wenn diese die Gebühr übersteigen, als auch denn Gewinn aufzehren. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehörten jedoch auch das kalkulatorische Gehalt des Büroinhabers. Ferner müsse der Selbstbehalt von 20 % bei der Zusatzvergütung berücksichtigt werden. Das Urteil des OLG Brandenburg ebnet dem Architekten einen Weg für die Geltendmachung von Mehrvergütungen. Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass die HOAI keinen Honorartatbestand für verlängerte Planungs- und Bauzeiten enthält. Praxistipp: Kommt es durch Umstände, welche vom Bauherren zu vertreten sind, zu einer Verlängerung der Bauzeit, so hat der Architekt eine Behinderung gemäß § 642 BGB anzuzeigen. Nur wenn der Architekt nachweisen kann dass er in seiner Leistungserbringung behindert wurde, kann er eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen.


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Stand: März 2006


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