Personeller Geltungsbereich der HOAI

Nach § 1 HOAI gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und der Ingenieure. Nach der Auffassung des BGH (Fußnote) findet die HOAI auch dann Anwendung, wenn Nichtarchitekten Architektenleistungen erbringen. Diese Entscheidung hat u.a. zur Folge, dass ein Nichtarchitekt bei einer mündlichen Beauftragung automatisch den Mindestsatz verlangen kann. Selbst dann, wenn ein unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegendes Honorar schriftlich und bei Auftragserteilung vereinbart wurde, steht ihm an sich der Mindestsatz nach § 4 Abs. 4 HOAI zu, sofern kein Ausnahmefall gemäß § 4 Abs. 2 HOAI vorliegt oder er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Geltendmachung des richtigen Mindestsatzes gehindert ist. Wichtig: Für sog. ,,Paketanbieter``, wie beispielsweise Architektenleistung kombiniert mit Bauleistungen, findet die HOAI keine Anwendung. Die HOAI findet auch auf Verträge zwischen Architekten und/oder Ingenieuren Anwendung. Muss über die fehlende Architekteneigenschaft aufgeklärt werden? Die fehlende Architekteneigenschaft führt nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Es besteht allerdings die Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder arglistiges Verschweigen. Die Rechtsprechung hat dies in einigen Fällen schon bejaht. Eine Aufklärung des Auftraggebers ist aber ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn ,,kein schützenswerte Interessen`` bestehen. Nach der Auffassung des OLG Stuttgart besteht beispielsweise kein schützenswertes Interesse, wenn der Nichtarchitekt einen planvorlageberechtigten Architekten an der Hand hat. Die rechtliche Situation entspricht derjenigen, wenn ein Handwerker nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. Neben der Möglichkeit der Anfechtung bestehen auch Schadensersatzansprüche aus c.i.c. Das bedeutet, dass der Auftraggeber so zu stellen ist, wie wenn der Architektenvertrag nicht abgeschlossen wäre. Wichtig: Sowohl die Anfechtung als auch der Schadensersatzanspruch führen dazu, dass der Auftraggeber die Planungsleistungen nur bei einer Verwertung bezahlen muss.


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Stand: April 2006


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Gericht / Az.: BGH BauR 1997, 677
Normen: § 1 HOAI; § 4 Abs. 4 HOAI

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