Der Architekten und Ingenieurvertrag als Werkvertrag

   Es ist mittlerweile unstreitig, dass nahezu alle Architekten- und Ingenieurverträge betreffend die Errichtung von Bauwerken als Werkverträge gemäß §§ 631 ff. BGB zu qualifizieren sind. Das gilt auch bei einem Architektenvertrag über Teilleistungen, sogar dann, wenn nur die Objektüberwachung Gegenstand der Tätigkeit ist. Lediglich bei speziellen Leistungen, die nicht Gegenstand der eigentlichen Architektentätigkeit sind, kann ausnahmsweise ein Dienstvertrag vorliegen. Dies hat beispielsweise das OLG Hamm (vgl. OLG Hamm BauR 1999, 1323) im Fall für die Beratung eines Kaufinteressenten bei der Hausbesichtigung angenommen. Entsprechendes gilt für die Verträge zwischen den Auftraggebern und Ingenieuren. Unstreitig ist dies für die Tragwerksplanung, für die Technische Ausrüstung, für die Ingenieursleistungen beim Ingenieurbauwerk und für die Freianlagen sowie den Raumbildenden Ausbau. Selbst die Leistungen des Vermessungsingenieurs, des Bodengeologen und des Bauphysikers betreffende Wärme- und Schallschutz sind nach den Bestimmungen des Werkvertragsrechts zu beurteilen, da sie im Ergebnis der Errichtung eines Bauwerks dienen. Die Qualifizierung bzw. Einordnung als Werkvertrag hat eine wesentliche Bedeutung. Beim Dienstvertragsrecht bestünde beispielsweise kein Nacherfüllungsanspruch und die Gewährleistungsfrist würde lediglich 3 Jahre betragen.


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Stand: April 2006


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Gericht / Az.: OLG Hamm BauR 1999, 1323
Normen: §§ 631 ff BGB

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