Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Computerbetrug bei Überweisung eines fremden Geldbetrages ins Ausland gegen Provision

Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG, Urteil vom 14.7.2003, Az: 26 U 190/02), die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. Mai 2005 (Az: VII ZR 258/03) bestätigt hat, können ab sofort vorzeitig beendete Projekte einfacher und vor allem schneller abgerechnet werden. Nach der Auffassung der Rechtsprechung ist die Basis für die Berechnung der anrechenbaren Kosten diejenige Kostenermittlung, die dem Leistungsstand entspricht, der bis zur Vertragsbeendigung erbracht worden ist. Je nach Leistungsstand gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Selbst erstellter Kostenanschlag: Er kommt zum Einsatz, wenn zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung alle Leistungsverzeichnisse erstellt sind, aber noch Angebote von Unternehmen fehlen. In diesem Fall, so die Rechtsprechung, kann der Planer die Leistungsverzeichnisse hilfsweise selbst mit angemessenen Preisen versehen und in Verbindung mit den vorliegenden Unternehmerangeboten einen eigenen Kostenanschlag erstellen und seinem Honorar für die entsprechenden Leistungsphasen zu Grunde legen.
  • Kostenberechnung: In der Regel liegen aber bei Einzelvergabe von Bauaufträgen zum Beendigungszeitpunkt nicht alle Leistungsverzeichnisse vor. In diesem Fall ist maßgeblich für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Kostenberechnung für die erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7. Das unter Ziffer 1 genannte Einsetzen der Preise in die fertigen Angebote ist nicht möglich, weil die Angebotsunterlagen noch nicht fertig sind und weitere Leistungen nach Vertragsbeendigung nicht mehr erbracht werden müssen.

Wichtig: Der Beschluss des BGH zeigt, dass der Kostenberechnung für Ihre eigene Honorarermittlung eine große Bedeutung zukommt. Bei zeitlich gestaffelter Vergabe von Bauleistungen werden die letzten Leistungsverzeichnisse in der Regel erst kurz vor dem Bauende erstellt. Solange aber nicht alle Leistungsverzeichnisse vorliegen, ist die Kostenberechnung Honorargrundlage, wenn Planungsverträge vorzeitig beendet werden.

Der BGH hat des weiteren in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Angabe einer falschen Honorarzone eine Honorarrechnung des Planers nicht unprüfbar macht. Diese Entscheidung ist für die Praxis bedeutend, da in der Vergangenheit Rechnungen häufig wegen Angabe einer vermeintlich falschen Honorarzone zurückgewiesen wurden.


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Stand: Mai 2006


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Gericht / Az.: KG Berlin, Urteil vom 14.7.2003, Az: 26 U 190/02; BGH - Az: VII ZR 258/03

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