Honorarabrechnung im Verhältnis Generalplaner - Subplaner

Nach der Auffassung des Kammergerichts Berlin (Fußnote), obliegt dem Generalplaner die Pflicht, eine an sich nicht prüffähige Rechnung des Subplaners zu prüfen. Das gilt zumindest dann, wenn der Generalplaner auf Grund eigener Fachkunde Kenntnisse über die ordnungsgemäßen Abrechnungsgrundlagen hat.

Nach diesem Urteil, das der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. Dezember 2005 (Fußnote) bestätigt hat, dürfte kaum ein Argument seitens der Generalplaner mehr greifen. Ein gewissenhafter Generalplaner verfügt in der Regel über die Informationen, um die Rechnung seines Subplaners prüfen zu können. Als wichtigste sind hierbei anzuführen: Die anrechenbaren Kosten, die Aufstellung der erbrachten Leistungen, die Honorarzone und weitere Honorargrundlagen.

Insofern stehen die Generalplaner den Forderungen ihrer Subplaner ziemlich hilflos gegenüber. Besonders in den Fällen, wenn die Generalplaner ihrerseits Schwierigkeiten mit der Honorardurchsetzung beim Auftraggeber haben, der Subplaner aber einen fälligen Honoraranspruch hat.

Wichtig: Die Rechnung des Subplaners muss in ihrem Aufbau mindestens den Maßgaben der Vereinbarungen aus dem zu prüfenden Planungsvertrag entsprechen.

Das Kammergericht Berlin hat zudem in seiner Entscheidung noch eine weitere Besonderheit sanktioniert: Haben die Parteien im schriftlichen Vertrag wirksam vereinbart, dass die anrechenbaren Kosten als Honorargrundlage für alle Leistungsphasen einen definierten festen Betrag ausmachen sollen, darf im Zuge der Honorarberechnung für alle Leistungsphasen auf diese anrechenbaren Kosten zurückgegriffen werden. Der Subplaner muss keine eigenen Kostenermittlungen nach DIN 276 aufstellen.

Das Ganze steht selbstverständlich unter dem Vorbehalt, dass die Honorarvereinbarung wirksam ist, d.h. im Rahmen der Höchst- und Mindestsätze nach § 4 HOAI liegt.


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Stand: Mai 2006


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Gericht / Az.: KG Berlin, Urteil vom 16.3.2005 – Az. 24 U 11/04

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