Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 2.2 - Insolvenzstraftaten - Jahresabschluss

Die besondere Gefahr: Verspätet erstellte Jahresabschlüsse

In nahezu jeder zweiten privaten Insolvenz ehemaliger Geschäftsführer / Selbständiger ist die Restschuldbefreiung durch verspätet erstellte Jahresabschlüsse gefährdet. Dies ist im Insolvenzfall nach § 283 b i.V.m. 283 Abs. 6 StGB strafbar. Die gesetzten Fristen zur rechtzeitigen Aufstellung von Jahresabschlüssen (Fußnote) werden durch Steuerberater nahezu regelmäßig nicht beachtet, weil eine Strafbarkeit nur bei Bestehen einer Insolvenzlage besteht. Diese wird jedoch meist zu spät erkannt. Oft haben Geschäftsführer für ihre Firma persönliche Bürgschaften übernommen oder werden anderweitig persönlich in Haftung genommen (Fußnote). Folgt aus diesen oder anderen Gründen eine persönliche Insolvenz des Geschäftsführers, ist die Restschuldbefreiung gefährdet. In Anbetracht der Höhe des potenziellen Schadens ist es unverantwortlich, ein derartiges Risiko einzugehen. In der Folge kann auf den Steuerberater ein Haftungsfall zukommen. Die Fristen zur Aufstellung eines Jahresabschlusses sind:

I. Kapitalgesellschaft (Fußnote)

a. große : 3 Monate nach Geschäftsjahr (Fußnote) b. kleine : 6 Monate nach Geschäftsjahr (Fußnote) in wirtschaftlicher Krise auch hier 3 Monate Zur Unterscheidung große/kleine Kapitalgesellschaften siehe § 267 HGB.

II. Personenhandelsgesellschaften (Fußnote)

)

a. ohne haftende natürliche Person : wie I. (Fußnote) b. mit haftender natürlicher Person : ,,innerhalb einer dem ordentlichen Geschäftsgang entsprechenden Zeit`` (Fußnote), in der Regel wohl spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres

III. Einzelkaufmann

wie II. b. (Fußnote)

Diese Fristen sind nicht verlängerbar – auch nicht durch das Finanzamt. Stellt sich in einer Insolvenz heraus, dass ein Jahresabschluss der letzten Jahre verspätet oder sogar nicht aufgestellt wurde, wird dies im Insolvenzgutachten stehen. Bei Regelinsolvenzen geht dieses Gutachten nahezu regelmäßig der Staatsanwaltschaft zu. Der Staatsanwalt ist durch die Feststellung im Gutachten der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen enthoben und muss nur noch einen Strafbefehl nach § 283 b StGB erlassen – mit der Wirkung der vollständigen Versagung der Restschuldbefreiung, falls dies ein Gläubiger beantragt. Nach unserer Erfahrung ist diese Konsequenz den wenigsten Steuerberatern bewusst – ebenso wie das ihnen aus der zwangsläufig unterbliebenen Beratung entstehende Haftungsrisiko.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.


 

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Stand: Juni 2006


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 283 b i.V.m. 283 Abs. 6 StGB, 264 ff HGB, § 267 HGB, 243 III HGB

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