DIE PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT - EINE EINFÜHRUNG

1. Einordnung der Partnerschaftsgesellschaft

Die rechtliche Grundlage für die Partnerschaftsgesellschaft bildet das am 01.07.1995 in Kraft getretene Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG). Zu einer Partnerschaftsgesellschaft können sich gemäß § 1 PartGG Angehörige freier Berufe, wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ingenieure oder Architekten zusammenschließen. Zu beachten ist, dass die Berufsrechte der einzelnen freien Berufe die Tätigkeit ihrer jeweiligen Angehörigen in einer Partnerschaftsgesellschaft einschränken oder sogar ganz ausschließen können. Die Partnerschaftsgesellschaft, die der gemeinsamen Ausübung freier Berufe dient, ist eine Personengesellschaft, wobei sie laut § 1 I PartGG kein Handelsgewerbe ausübt. Die Vorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden grundsätzlich auch auf die Partnerschaftsgesellschaft Anwendung (§ 1 IV PartGG), des weiteren wird an verschiedenen Stellen des PartGG auf die Vorschriften für die OHG ins HGB verwiesen. So ist die Partnerschaftsgesellschaft ebenso wie die OHG keine juristische Person, besitzt jedoch die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu übernehmen, d.h. sie ist sowohl rechts- als auch parteifähig (§ 7 II PartGG i.V.m. § 124 HGB).

2. Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft

Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft erfordert den Abschluss eines Partnerschaftsvertrages und die Eintragung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister. Der Partnerschaftsvertrag muss der Schriftform genügen und mindestens die vom Gesetz geforderten Punkte beinhalten (§ 3 PartGG). Der gesetzliche Mindestinhalt umfasst gemäß § 3 II PartGG die Namen, Vornamen, Wohnorte sowie die Bezeichnung der in der Partnerschaft ausgeübten Berufe sämtlicher Partner und den Gegenstand der Partnerschaft. Der Name der Partnerschaftsgesellschaft besteht aus dem Namen mindestens eines Partners mit dem Rechtsformzusatz ,,und Partner`` bzw. ,,Partnerschaft``, zusätzlich ist die Angabe der in der Partnerschaft ausgeübten Berufe erforderlich (§ 2 I PartGG). Im Übrigen verweist § 2 II PartGG auf das Firmenrecht des HGB. Mit Abschluss des Partnerschaftsvertrages gelten die getroffenen Vereinbarungen im Innenverhältnis und auch das PartGG kann Anwendung finden. Bis zur Eintragung ins Partnerschaftsregister liegt jedoch lediglich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Die laut § 4 I PartGG i.V.m. § 106 I HGB erforderliche Registereintragung wirkt konstitutiv. Die Partnerschaftsregister werden bei den Amtsgerichten geführt. Für die Eintragung zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die einzutragende Partnerschaftsgesellschaft ihren Sitz hat. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages und dem Registereintrag ist die Partnerschaftsgesellschaft sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis wirksam entstanden.

3. Übersicht über das Innenverhältnis der Partnerschaftsgesellschaft

Für die Beziehungen der Partner untereinander ist hauptsächlich der Partnerschaftsvertrag maßgeblich (§ 6 III 1 PartGG). Diese Regelung trägt dem Prinzip der Vertragsfreiheit bzw. der Privatautonomie auch auf dem Gebiet der Partnerschaftsgesellschaft Rechnung. Das für die jeweiligen freien Berufe geltende Berufsrecht ist jedoch stets zu beachten (§ 6 I PartGG). Haben die Partner keine vertragliche Vereinbarung zu bestimmten Punkten, wie z.B. zum Aufwendungsersatzanspruch, zu Kontrollrechten oder zur Beschlussfassung, getroffen, so finden die §§ 110 bis 116 II, §§ 117 bis 119 HGB entsprechende Anwendung (§ 6 III 2 PartGG). Subsidiär gelten die Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 1 IV PartGG). Hinsichtlich der Geschäftsführung bedeutet dies, dass in Ermangelung vertraglicher Regelungen Einzelgeschäftsführung der Partner vorliegt (§ 6 III 2 PartGG i.V.m. § 114 I HGB). Gemäß § 6 II PartGG darf kein Partner so weit von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, dass dadurch die Ausübung seines freien Berufes betroffen ist.

4. Übersicht über das Außenverhältnis der Partnerschaftsgesellschaft

Enthält der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmung zur Vertretung, ist jeder Partner einzeln zur Vertretung berechtigt (§ 7 III PartGG i.V.m. § 125 I HGB). Im Partnerschaftsvertrag kann sowohl Gesamtvertretung bestimmt sein (§ 7 III PartGG i.V.m. § 125 II 1 HGB) als auch der Ausschluss bestimmter Partner von der Vertretung festgesetzt werden. Grundsätzlich sind alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen von der Vertretungsmacht abgedeckt (§ 7 III PartGG i.V.m. § 126 I HGB), die Erteilung einer Prokura ist jedoch nicht möglich, da die Partnerschaftsgesellschaft kein Handelsgewerbe betreibt. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft bestimmt sich nach § 8 PartGG. Neben dem Gesellschaftsvermögen haften den Gläubigern die einzelnen Partner gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen (§ 8 I 1 PartGG). Auch später eintretende Partner haften für bestehende Verbindlichkeiten (§ 8 I 2 PartGG i.V.m. § 130 HGB), bei ausscheidenden Partnern ist Haftung nach Maßgabe des § 10 II i.V.m. § 160 HGB auf Altverbindlichkeiten begrenzt. Eine Besonderheit bei der Partnerschaftsgesellschaft ist die Beschränkung der Haftung bei beruflichen Fehlern. Nach § 8 II PartGG haften neben dem Gesellschaftsvermögen nur diejenigen Partner mit ihrem Privatvermögen, die den jeweiligen Auftrag bearbeitet haben. Die Partnerschaft besitzt somit einen erheblichen Vorteil gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der die Gesellschafter ein oftmals kaum abschätzbares Haftungsrisiko tragen.

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2003


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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