Abmahnung & einstweilige Verfügung - Abschlusserklärung nicht vergessen!

Schon die Abgemahnung an sich kann eine böse Überraschung sein, da viele Betroffene sich vorher nicht über ihren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Klaren sind und erst durch die Abmahnung des Verletzten über ihren Rechtsverstoß aufgeklärt werden. Aber es gilt, dass der Unterlassungsanspruch unabhängig von einem Verschulden besteht. Selbst dann also, wenn der Verletzer nicht wusste, dass sein Verhalten gegen geltendes Recht verstoßen hat, kann er von der Konkurrenz oder einer der vielen Wettbewerbsvereine abgemahnt werden.

Darüber hinaus hat die Gegenseite schon mit der ersten Abmahnung einen Anspruch auf Erstattung der zum Teil sehr erheblichen Anwaltskosten, sind viele Verletzer oft nicht geneigt die in der Abmahnung gleichzeitig geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Gibt der Verletzer die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ab, kann es passieren, dass der Verletzte den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Dies geschieht besonders dann, wenn die Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens für ihn besonders dringend ist. Z.B. weil die angegriffene Werbung saisonal bedingt ist oder weil die Werbung auf einer Messe gezeigt wird.

Gibt das Gericht dem Antrag statt, bekommt der Verletzer wieder Post, diesmal vom Gericht, welches ihm unter Strafandrohung aufgibt, das rechtswidrige Verhalten wie beantragt zu unterlassen. Auch hierdurch entstehen weitere Kosten, welche der Verletzer zu tragen hat, wenn er keinen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegt. Verstößt das Verhalten des Verletzers tatsächlich gegen geltendes Recht, ist ein Widerspruch aber auch nicht angezeigt.

Die besondere Bedeutung der Abschlusserklärung bei Abmahnung und einstweiliger Verfügung

Was viele nicht wissen: Die Angelegenheit ist mit Erlass der einstweiligen Verfügung nicht erledigt! Denn die einstweilige Verfügung bietet dem Verletzten wie der Name schon sagt, nur einstweiligen, sprich beschleunigten, aber nur vorübergehenden Rechtsschutz. Da die e.V. die Verjährung nicht dauerhaft hemmt oder neu beginnen lässt, muss die Gegenseite befürchten, dass ihr Unterlassungsanspruch nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist von nur sechs Monaten in Wettbewerbssachen verjährt. Dann hat der Verletzte letztlich doch das Nachsehen. Die Gegenseite muss das Verfahren also noch vor Eintritt der Verjährung zum endgültigen Abschluss bringen. Dies geschieht im Rahmen des gleichnamigen Abschlussverfahrens. Im Rahmen des Abschlussverfahrens erklärt der Verletzer gegenüber dem Verletzten im Rahmen der Abschlusserklärung, dass er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung gleich einem rechtskräftigen vollwertigem Gerichtsurteil auch nach Ablauf der Verjährungsfrist anerkennt. Gibt der Verletzer diese Erklärung von sich aus ab, entstehen in der Regel keine Probleme. In aller Regel ist den Verletzern aber das Abschlussverfahren nicht bekannt, so dass diese Erklärung in der Regel nicht aus freien Stücken ohne Aufforderung durch die Gegenseite abgegeben wird. Die Aufforderung durch die Gegenseite wäre auch gar kein Problem, wenn hierdurch nicht wieder weitere Kosten entstünden. Denn durch die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung wird gleichzeitig eine neue Angelegenheit eröffnet, in welcher der gegnerische Rechtsanwalt wieder eine neue Geschäftsgebühr abrechnen darf. Es entstehen i.d.R. also Anwaltskosten in gleicher Höhe, wie sie schon bei der Abmahnung fällig wurden. Denn die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung wird als letzte Aufforderung vor Erhebung der Hauptsacheklage angesehen. Denn eine andere Möglichkeit hat der Verletzte nicht, wenn er in der Sache einen vollstreckbaren rechtskräftigen Titel erlagen möchte, wenn der Verletzer sich weigert, die einstweilige Verfügung als letztverbindlich anzuerkennen.

Aber was tun? Ist der Verletzer dem gegnerischen Anwalt hilflos ausgesetzt und muss alle Kosten übernehmen, bloß weil die Gegenseite schneller zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert hat, als der Verletzer die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung überprüfen konnte? Nein. Der Verletzer kann dem gegnerischen Anwalt dadurch zuvorkommen, in dem er umgehend nach Erhalt der e.V. der Gegenseite mitteilt, dass er die Rechtslage hinsichtlich der ergangenen e.V. prüfen lässt und gegebenenfalls innerhalb von zwei Wochen eine Abschlusserklärung ohne Aufforderung abgeben wird, falls er zu dem Schluss kommt, dass die e.V. berechtigt war.


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Stand: Juli 2006


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Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
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