Die Informationspflicht der Bank IV – Anlagevermittlung und Anlageberatung

4) Informationspflichten bei der Anlagevermittlung und Anlageberatung

Inwieweit gegenüber dem Bankkunden als Anleger Informationen, Auskünfte, Hinweise oder Warnungen ausgesprochen werden müssen, hängt entscheidend von dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis ab. Bei der Investition in eine Anlage sind regelmäßig drei Parteien beteiligt. Der Kunde der Bank als Anleger und Kapitalgeber, ein Unternehmen, das kapitalsuchend ist und seine Aktien zum Kauf anbietet und die Bank.

a) Anlagevermittlung und Anlageberatung Die Bank kann dabei in zwei verschiedenen Funktionen auftreten, als Anlagevermittler oder Anlageberater. Dabei steht die Anlagevermittlung durch eine Bank eher nicht im Vordergrund. Der typische Anlagevermittler übernimmt gegen Provision im Interesse des Kapitalsuchenden den Vertrieb einer bestimmten Kapitalanlage. Der Vermittler hat eher eine mit einem Makler vergleichbare Stellung. Dem Kunden als Kapitalgeber wird daher meistens bewusst, dass der Vermittler im Interesse des Kapitalsuchenden handelt und die Kapitalanlage entsprechend darstellt. Der Anlagevermittler ist diesbezüglich primär nur zur Auskünfteerteilung verpflichtet. Vom Anlageberater erwartet der Kunde eine fachkundige Bewertung und Beurteilung im Hinblick auf die angestrebte Kapitalanlage. Der Kunde erwartet mithin einen fachkundigen Rat und Empfehlung für seine Anlageentscheidung. Ob die Bank als Berater oder Vermittler auftritt, hängt entscheidend von dem Wunsch des Kunden ab und die Bereitschaft der Bank, den Wunsch entsprechend zu erfüllen. Zwischen dem Kunden und der Bank wird mithin ein entsprechender Vertrag geschlossen, der für die spätere Beurteilung der Informationspflichten von entscheidender Bedeutung ist. Schwierig wird es immer dann, wenn nach einer längeren Zeit der Kundenbeziehung eine Mischform aus Beratung und bloßer Auskunftserteilung entsteht. In diesen Fällen kommt es dann auf das einzelne Geschäft und den Kunden an, inwieweit er ein Beratungsbedürfnis erkennbar zum Ausdruck gebracht hat.

b) Die Informationspflichten Wird die Bank als Anlagevermittlerin in Anspruch genommen, schuldet sie dem Kunden neben der technischen Abwicklung des Geschäfts nur die wahrheitsgemäße und vollständige Information über die wesentlichen Umstände, die der Kunde für seinen Anlageentschluss benötigt. Dabei muss die Bank auch gegenüber dem Kunden verdeutlichen, wenn ihr bestimmte Informationen nicht vorliegen. Ob es dann wiederum darüber hinaus weitere Schutzpflichten gibt, die zu einer ungefragten Informationsübermittlung oder Warnung verpflichten, hängt entscheidend vom erkennbaren Informationsbedürfnis des Kunden ab. Tritt die Bank als Anlageberaterin auf, reichen die Informations- und Fürsorgepflichten erheblich weiter. Die Rechtsprechung diesbezüglich ist unübersichtlich und vielfältig. Letztendlich lässt sich daraus aber kaum ein Schema ableiten, da durch die jeweils Beteiligten jeder Einzelfall gesondert bewertet werden muss. Hier reichen die Pflichten der Banken teilweise soweit, dass die Bank nur dass entsprechend ihrer Sorgfaltspflicht handelt, wenn sie den Kunden unmissverständlich auf die Gefahren der Anlage hinweist und sich diesen Hinweis schriftlich bestätigen lässt.


 

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