Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge im Insolvenzfall

Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine sog. Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge abschließt. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer Bezugsberechtigter. Die Bezugsberechtigung kann durch den Arbeitgeber unterschiedlich ausgestaltet werden. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen dem unwiderruflichen Bezugsrecht und dem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht. Diese Unterscheidung hat insbesondere Auswirkungen im Insolvenzfall des Arbeitgebers. Liegt ein unwiderrufliches Bezugsrecht vor, kann der Insolvenzverwalter diese Direktversicherung nicht kündigen und die Versicherungssumme in die Insolvenzmasse einbeziehen, da hier das Bezugsrecht und damit die Versicherungsleistung ausschließlich in das Vermögen des Arbeitnehmers fällt. Dagegen ist bei einem eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht im Insolvenzfall zu prüfen, ob die im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen für die Voraussetzungen für ein unwiderrufliches Bezugsrecht bereits vorliegen oder nicht. In vielen Verträgen wird die Unwiderruflichkeit des Bezugsrecht von bestimmten Voraussetzungen, ,,Einschränkungen``, abhängig gemacht – eingeschränktes unwiderrufliches Bezugsrecht. Hierbei handelt es sich insbesondere um Voraussetzungen an das Alter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Solange diese nicht erfüllt sind, hat der Arbeitnehmer nur ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht. Scheidet der Arbeitnehmer vor Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit über das weitere ,,Schicksal`` der Versicherungsleistungen zu entscheiden. Im Falle einer Insolvenz kann hier die Versicherung durch den Insolvenzverwalter gekündigt werden und der Rückkaufswert fällt in die Insolvenzmasse. Für diesen Fällen hat der BGH (Fußnote) entschieden, dass die Versicherungsleistungen dem Arbeitnehmer auch dann zustehen, wenn der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer gekündigt hat und aus diesem Grund die Voraussetzungen für ein unwiderrufliches Bezugsrecht mangels ausreichend langer Betriebszugehörigkeit noch nicht vorliegen. Hintergrund für diese Entscheidung und Ausnahme ist, dass durch die Direktversicherungen mit eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht der Arbeitnehmer an den Betrieb des Arbeitgebers gebunden werden soll. Hier steht das Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund, sich den Zugriff auf die Versicherungsleistungen zu erhalten, soweit der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aus dem Betrieb ausscheidet oder sonst eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung veranlasst hat. Dagegen ist der Arbeitnehmer ,,machtlos`` – d.h. hat im Insolvenzfall des Arbeitgebers keinerlei Einfluss auf das Arbeitsverhältnis, so dass hier der BGH eine Ausnahme sieht. In diesem Ausnahmefall – Kündigung durch den Insolvenzverwalter, ohne personen- oder verhaltensbedingte Gründe, die an die Person des Arbeitnehmers geknüpft sind – steht das Bezugsrecht trotz Nichteintritt der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen an die Unwiderruflichkeit dem Arbeitnehmer und dessen Vermögen zu. Die Versicherungsleistungen fallen in diesem Fall in das Vermögen des Arbeitnehmers und nicht in die Insolvenzmasse.


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Stand: August 2006


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Portrait Monika-Dibbelt  Rechtsanwältin Monika Dibbelt

Gericht / Az.: BGH 08.06.2005, IV ZR 30/04 und vom 22.09.2005, IX ZR 85/05

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