Allgemeine Pflichten in der Haftpflichtversicherung – in Hinblick auf Bereich Tagespflege

aa) Gegenstand der Versicherung - Schäden an Dritten - Schäden am Kind - Weitere Beispiele Bei den Schäden, die von einer Haftpflichtversicherung grundsätzlich umfasst sind, handelt es sich um den Ersatz von Personen-, Sach- und Vermögensfolgeschäden. - Personenschäden: physische und psychische Beeinträchtigung, Schäden durch den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung. - Sachschaden: Vernichtung oder Beschädigung einer Sache = jede wertmindernde Einwirkung auf die Sache, welche die Brauchbarkeit der Sache für den bestimmten Zweck beeinträchtigt. - Vermögensschaden: hier ist zwischen dem Vermögensfolgeschaden und dem reinen Vermögensschaden abzugrenzen. Der Vermögensfolgeschaden ist ein Vermögensschaden, der infolge einer Personen- oder Sachbeschädigung entsteht: z.B. Heilungskosten, Erwerbsausfallentschädigung, Minderung der Erwerbstätigkeit, Schmerzensgeld, Sachverständigenkosten. Der reine Vermögensschaden ist grundsätzlich nicht versichert. Hier gibt es spezielle Versicherungsmöglichkeiten. Vermögensschäden sind z.B. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Überschreitung von Kostenvoranschlägen. bb) Ausschlüsse aus der Haftpflichtversicherung (eingeschränkte Aufführung für Bereich Tagespflege) Von der Haftpflichtversicherung nicht umfasst werden grundsätzlich Schäden an der Tagespflegeperson selbst. Für Sachschäden, die das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson anrichtet, gibt es keine Haftung, da das Tagespflegekind wie ein eigenes Kind betrachtet wird. Für Personenschäden an der Tagespflegeperson ist die Unfallversicherung zuständig. Hier empfiehlt sich im Tagespflegevertrag eine gesonderte Regelung aufzunehmen, z.B. ,,Schäden, die das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson verursacht, sind dann von den Eltern des Kindes ganz oder teilweise zu ersetzen, wenn die Tagespflegeperson alles Zumutbare und Erforderliche getan hat, um den Eintritt derartiger Schäden zu vermeiden und es nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre, wenn der Schaden bei der Tagespflegeperson verbliebe.`` Fall: Ein Kind zerstört in der Wohnung der Tagespflegeperson während eines Wutanfalles die Schranktür eines teuren Wohnzimmerschrankes. Die Tagespflegeperson hat alles getan, um diesen Schaden zu verhindern. Ein Wegräumen des Schrankes ist nicht möglich – wie es z.B. bei kleineren wertvollen Gegenständen erwartet werden kann. Die Haftpflichtversicherung greift ebenfalls dann nicht ein, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Vorsatz liegt dann vor, wenn der Handelnde das Bewusstsein gehabt hat, dass sein Verhalten den schädigenden Erfolg haben wird und zudem der Wille vorhanden war, sich trotzdem so zu verhalten. Der Vorsatz muss zudem die Herbeiführung des Schadensereignisses und die Schadensfolge umfassen! D.h. die Haftpflichtversicherung greift dann ein, wenn der Handelnde die Schadensfolge nicht als möglich erkannt hat oder ihren Eintritt nicht gewollt oder auch nur billigend in Kauf genommen hat. Grundsätzlich sind Schäden an mitversicherten Personen, insbesondere Angehörigen ebenfalls ausgeschlossen. Es ist daher darauf zu achten, wer in dem Versicherungsvertrag als mitversicherte Person (Fußnote) gilt. Ausgeschlossen sind ferner Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, verwahrt oder durch verboten Eigenmacht erlangt hat. cc) Verhalten vor und nach dem Versicherungsfall - Vor Eintritt eines Versicherungsfalles ist der Versicherungsnehmer verpflichtet alle ihm möglichen Maßnahmen zur Gefahrverhütung bzw. –verminderung zu treffen. Unterlässt es der Versicherungsnehmer wissentlich derartige Maßnahmen zu treffen, kann dies zur Leistungsfreiheit bei Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer führen. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Verletzung dieser sog. Obliegenheit Einfluss auf den Versicherungsfall hatte. - z.B. Glasvitrinen, Tische .. alles mit Glas – hier Gefahrenverhütung – Wegstellen oder Folienschutz (Fußnote). - Der Versicherungsnehmer ist ferner verpflichtet, dem Versicherer gefahrerhöhende Umstände anzuzeigen. Beispiele: z.B. Schwere Wasen, Blumen – Giftpflanzen, Steckdosen ungesichert, Kellertreppen / Treppen generell, etc.. - Nach Eintritt eines Versicherungsfalles werden verschiedene Obliegenheiten (Fußnote) an den Versicherungsnehmer gestellt, welche er einhalten muss, um nicht seinen Versicherungsschutz für den Versicherungsfall zu verlieren: (1) Anzeigepflicht (Fußnote) Zum einen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, jeden Versicherungsfall schriftlich und innerhalb einer Woche seiner Versicherung anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht (Fußnote) trifft den Versicherungsnehmer auch dann, wenn er eine mögliche Inanspruchnahme für unberechtigt hält oder gar nicht mit einer Inanspruchnahme rechnet. Die Anzeigepflicht gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer eine Anklageschrift, Strafbefehl oder einen Mahnbescheid zugestellt bekommt. Schließlich trifft den Versicherungsnehmer auch eine Anzeigepflicht, wenn der Geschädigte Ansprüche erhebt, unabhängig davon, ob die Anspruchserhebung mündlich, schriftlich oder in sonstiger Form erfolgt. Jede einzelne Inanspruchnahme und jeder einzelne – mögliche – Versicherungsfall ist daher umgehend / rechtzeitig anzuzeigen! (2) Mitwirkungspflicht und Mitteilungspflichten (§Fußnote) Ferner ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen zu ergreifen. Der Versicherungsnehmer ist weiter verpflichtet, dem Versicherer alle Umstände des Schadensfalles zutreffend und vollständig anzugeben. D.h. den Versicherungsnehmer trifft die Aufklärungspflicht bezüglich allen mit dem Schadensfall zusammenhängenden Umständen. D.h. es müssen auch für den Versicherungsnehmer ungünstige Umstände dem Versicherer mitgeteilt werden! Tut er dies nicht, kann hierin u.U. ein arglistiges Verschweigen liegen, was zur Leistungsfreiheit und Kündigung des Vertrages führen kann! (3) Anerkenntnis-/Befriedigungsverbot (Fußnote) Wichtig für den Versicherungsnehmer ist, dass er darauf achtet, dem Geschädigten kein Anerkenntnis oder eine Befriedigung möglicher Ansprüche


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Stand: Aug. 2006


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