Einführung in die VOB/B Teil 10

10. Streitigkeiten

§ 18 VOB/B enthält Regelungen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien. In § 18 Nr. 1 VOB/B enthält eine Gerichtsstandsvereinbarung. In dem falle, dass beide Vertragsparteien Kaufleute sind (Fußnote), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen, so richtet sich der Gerichtsstand für die Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz des für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständige Stelle. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht vor, so richtet sich der Gerichtsstand nach den §§ 12 ff. ZPO. Dabei kommt neben Wohn- und Firmen sitz auch der Erfüllungsort in frage. Dieser ist bei Bauverträgen im Regelfall der Ort des Bauwerkes, an dem die Werkleistung zu erbringen ist, insbesondere die Abnahme. Für Meinungsverschiedenheiten bei Verträgen mit Behörden weist § 18 Nr. 2 VOB/B einen Weg, der die Anrufung des Gerichts vermeiden will, indem zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzten Stelle angerufen werden soll, die dem Anrufenden Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben soll. Nach § 18 Nr. 3 VOB/B kann bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen oder Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfverfahren bestehen, und über Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschine oder angewendeten Prüfverfahren jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfstelle vornehmen lassen. Diese Feststellungen sind dann verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil. § 18 Nr. 4 VOB/B legt fest, dass der Auftragnehmer im Falle von Streitigkeiten nicht berechtigt ist, die Arbeit einzustellen. Allerdings kann durch die Norm nicht ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht bei schweren vertrauensstörenden Handlungen des anderen Vertragspartner ausgeschlossen werden. Bei groben Verfehlungen des Auftraggebers wird man den Auftragnehmer nicht für verpflichtet anehen können, weiter für den Auftraggeber zu arbeiten.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie VOB/B

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Baurecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindel, Rechtsanwalt

Tilo Schindele berät und vertritt bei Rechtsfragen um Bau- und Werkverträge. Er prüft Bauverträge, begleitet Bauvorhaben in den verschiedenen Leistungsphasen und vertritt bei Streitigkeiten um Bauleistungen. Er berät im öffentlichen Baurecht wie im privaten Baurecht. Er unterstützt in allen Phasen bei VOB- wie bei BGB-Verträge.

Rechtsanwalt Schindele steht Ihnen für Rechtsstreite um Baumängel über die außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen über das selbständige Beweissicherungsverfahren bis hin zum Bauprozess zur Verfügung.

Er berät gerne Architekten, Bauunternehmen, Subunternehmer, Handwerker und Bauherren in allen Belangen wie Baugenehmigung, Bauplanung, Bauausführung sowie Bauabnahme. Er begleitet Geschäftsführer von Bauunternehmen bei Auseinandersetzungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz.

Zudem berät Herr Schindele auch bei umweltrechtlichen Fragen.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:

Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0711-400 426 – 40 oder 0170/6348186

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBaurechtprivates Baurecht
RechtsinfosBaurechtVergaberecht
RechtsinfosBaurechtprivates BaurechtVOB-BAbnahme