Allgemeines Versicherungsvertragsrecht: Zurechnung Verhalten Dritter

Grundsätzlich schadet nur ein Handeln des Versicherungsnehmers. Es gibt jedoch Umstände, in denen sich im Falle der Verletzung von Obliegenheiten beispielsweise nach § 6 VVG oder auch im Falle eines schuldhaft herbeigeführten Versicherungsfalls der Versicherungsnehmer das Handeln eines Dritten zurechnen lassen muss. Die Rechtsprechung hat hier Gruppen entwickelt, in denen sich ein Versicherungsnehmer das Verhalten eines Dritten zurechnen lassen muss. Es sind dies namentlich der Repräsentant, der Wissenserklärungsvertreter und der Wissensvertreter. In der Praxis am bedeutsamsten ist die Zurechnung über den Repräsentanten.

1. Der Repräsentant ist dadurch gekennzeichnet, dass ihm die Risikoverwaltung umfassend für die versicherte Sache auf eine gewisse Dauer oder vollständig von dem Versicherungsnehmer übertragen wurde, insbesondere in Bezug auf - die eingangs erwähnte vorbeugende Obliegenheit nach § 6 Abs. 1 und 2 VVG - die Modalitäten des Versicherungsfalls, § 61 VVG - den Eintritt von Gefahrerhöhungen Nach dieser Definition ist regelmäßig derjenige kein Repräsentant, der ein Fahrzeug lediglich mitbenutzt. Dies allein schon deshalb nicht, da er über die Kraftfahrthaftpflichtversicherung gem. § 10 Abs. 2 c Allgemeine Kraftfahrzeug Bedingungen (AKB) mitversichert ist. Andererseits ist wiederum derjenige Repräsentant, der ein Fahrzeug überwiegend alleine nutzt, für den Unterhalt verantwortlich ist, und auch sonst die Schadenregulierung vornimmt. Weiter hat die Rechtsprechung entschieden, dass die Ehepartner untereinander keine Repräsentanten sind. Wird dagegen einem Prokuristen oder selbständigen Handelsvertreter die Obhut eines Fahrzeuges vertraglich überlassen, sind als Repräsentanten zu bezeichnen, da sie die Risikoverwaltung auf Dauer übernommen haben. Die Abgrenzung ist aber meistens eine Einzelfallentscheidung und wirft oft Schwierigkeiten auf, die Anlass von Rechtstreitigkeiten sind.

2. Manche Obliegenheiten setzen die Kenntnis gewisser Umstände voraus. Es stellt sich dann, etwa bei der Gefahrerhöhung nach §§ 23 VVG, die Frage, wessen Kenntnis zuzurechnen ist. Erforderlich für die Fallgruppe des Wissensvertreters ist, dass dieser vom Versicherungsnehmer beauftragt wurde, an seiner Stelle einen bestimmten Teilbereich zu überwachen und gefahrerhebliche Umstände zur Kenntnis zu nehmen hat, und diese Informationen an den Versicherungsnehmer weiterzuleiten hat. Dies ist aufgrund der gesondert übertragenen Pflichtenkontrolle nicht schon jeder Angestellte. Klassisches Beispiel ist vielmehr der Leiter eines Fuhrparks. Diese Fallsgruppe hat für die Praxis nur wenig Relevanz.

3. Die letzte bedeutende Fallgruppe ist die Gruppe der Wissenserklärungsvertreter. Dies sind Dritte, die von dem Versicherungsnehmer mit der Erfüllung von Obliegenheiten betraut wurden und selbst Angaben an Stelle des Versicherungsnehmers machen, also nicht nur dessen Angaben bestätigen. Handelt der Versicherungsnehmer selbst nicht schuldhaft sondern nur der beauftragte Dritte, muss sich der Versicherungsnehmer die Erklärung zurechnen lassen. Häufige Anwendungsfälle sind Ärzte, Rechtsanwälte, Angestellte und Familienmitglieder. Eine Abgrenzung bereitet aber regelmäßig Schwierigkeiten. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, das die Angaben, die ein Dritter für den Versicherungsnehmer abgegeben hat und der Versicherungsnehmer diese dann unterschreibt, nur als Erklärung des Versicherungsnehmers gewertet.


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