SICHERUNGSRECHTE - TEIL I: ABSONDERUNG UND AUSSONDERUNG

Der Gläubiger eines insolventen Schuldners möchte seine Forderung möglichst vollständig realisieren. Dabei kann er neben seinem Quotenteil aus der durch den Insolvenzverwalter durchzuführenden Verwertung der Insolvenzmasse durchaus noch mehr erhalten. Dies kann sich einerseits aus einer Sonderstellung des Gläubigers gegenüber den anderen Gläubigern ergeben; andererseits sind bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners geeignet, dem Gläubiger Schutz vor der Restschuldbnefreiung des Schuldners zu gewähren. In dieser Beitragsreihe behandeln wir die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger aufgrund einer eigenen Sonderstellung.

Absonderungs- oder Aussonderungsrechte

Eine Sonderstellung des Gläubigers kann sich aus Absonderungs- oder Aussonderungsrechten gegenüber dem Insolvenzverwalter ergeben. 

Achtung: 
Aus- und Absonderungsrechte müssen schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen. Werden sie nach der Eröffnung begründet, sind sie nicht wirksam. Besitzt der Gläubiger an einem Vermögensgegenstand des Schuldners ein Aussonderungsrecht, so ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, diesen Gegenstand zu verwerten. Der Gegenstand ist nicht Teil der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter muss den Gegenstand von der Insolvenzmasse abtrennen und an den Gläubiger herausgeben. 

Aussonderungsrechte

ergeben sich z.B. durch 

  • Schuldrechtliche Herausgabeansprüche 
  • Einfacher Eigentumsvorbehalt 

Achtung: 
Der Gläubiger muss sein Aussonderungsrecht beim Insolvenzverwalter durch einen entsprechenden Antrag geltend machen. Der Gläubiger hat nicht das Recht, gegen den Willen des Insolvenzverwalters dessen Geschäfts- bzw. Lagerräume zu betreten (z.B. um die Gegenstände zu begutachten).
Der Gläubiger kann jedoch vom Insolvenzverwalter vollständige Auskunft verlangen.

Der Insolvenzverwalter darf vom Gläubiger keine ,,Aussonderungskosten`` verlangen. Diese Kosten gehen allein zu Lasten der Insolvenzmasse. Im Falle eines Absonderungsrechtes erlangt der Gläubiger eine bevorzugte Befriedigung vor den anderen Gläubigern. Der bei der Verwertung durch den Insolvenzverwalter erlöste Betrag steht dem Gläubiger in Höhe seiner Forderung gegen den Schuldner zu. Fällt der Erlös aus der Verwertung jedoch niedriger als die Forderung aus, so ist zu klären, ob der Gläubiger eine Doppelstellung besitzt. Eine Doppelstellung besitzt er, wenn er Absonderungsberechtigter und gleichzeitig Insolvenzgläubiger ist (d.h. eine Forderung gegen den Schuldner hat). Er kann dann den vollen Forderungsbetrag beim Insolvenzverwalter anmelden. Nach der Verwertung des Gegenstandes kann er nun für den ausgefallenen Teil seine Quote verlangen. Hat der Gläubiger z.B. dem Schuldner einen Kredit gegeben und als Sicherung vom Schuldner ein Schmuckstück als Pfand erhalten, so ist er Absonderungsberechtigter (Pfand) und Insolvenzgläubiger (Kreditforderung). 

Absonderungsrechte

ergeben z.B. durch 

  • Pfandrechte 
  • Grundschuld 
  • Hypothek 
  • Sicherungsübereignung 
  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt 

Achtung: 
Der Gläubiger muss sein Absonderungsrecht beim Insolvenzverwalter durch einen entsprechenden Antrag geltend machen. Ob ein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht vorliegt, ergibt sich daraus, ob und wie der Gläubiger seine Forderung gegen den insolventen Schuldner im Vorfeld abgesichert hat.
Hierbei existieren 5 Gruppen von möglichen Sicherheiten:

  • Sicherungsabtretung
  • Sicherungsübereignung
  • Eigentumsvorbehalt
  • Pfandrechte
  • Grundstückssicherheiten

Weitere Besonderheiten ergeben sich, wenn der Gläubiger Sicherungsansprüche gegen Dritte besitzt oder eine besondere Vertragsbeziehung zum Schuldner unterhält, wie z.B. bei einer Bank. 

Achtung: 
In der Praxis erlebt man häufig, dass Sicherungsrechte unterschiedlicher Gläubiger zusammentreffen. Dies kann durch eine mehrmalige Übereignung als Sicherungsgegenstand geschehen. Ebenso ist es denkbar, dass künftige Forderungen durch Globalzession und verlängerten Eigentumsvorbehalt abgetreten wurden. In solchen Fällen gilt in der Regel das Prioritätsprinzip, d.h. die zuerst erfolgte Übereignung oder Abtretung ist wirksam.

 


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2003


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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