Ansprüche Dritter bei Tötung eines Verkehrsteilnehmers, Teil 2

Verkehrsrecht

Ansprüche Dritter bei Tötung eines Verkehrsteilnehmers, Teil 2

1. Wird ein Unterhaltsverpflichteter infolge eines Verkehrsunfalls getötet, steht den unterhalsberechtigten Hinterbliebenen nach § 844 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Erstattungsanspruch gegen den Unfallverursacher in der Höhe zu, welcher ihnen durch den Entzug des Unterhaltsverpflichteten entstanden ist. Unterhalsberechtigt sind die Verwandten in gerader Linie, also die Kinder, Eltern und Großeltern, die Ehegatten und auch die Partner einer eingetragenen Partnerschaft.

Von dem Unterhalt ist sowohl der Barunterhalt als auch der Betreuungsunterhalt, also die Kosten für die Haushaltsführung und die Erziehungskosten, umfasst. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Danach ist ein angemessener Unterhalt zu leisten. Dies ist im Allgemeinen das, was die Ehegatten untereinander und für die Kinder für den Lebensunterhalt benötigen. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls und nach den Verhältnissen des Lebensstils der Familie zu berücksichtigen.

Die Dauer des Anspruches richtet grundsätzlich nach der voraussichtlichen Lebenserwartung des Getöteten, wobei regelmäßig auf sog. Sterbetafeln zurückgegriffen wird. Begrenzt ist die Unterhaltspflicht dagegen auf die Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten.

2. Wird der haushaltsführende Ehegatte durch einen Verkehrsunfall getötet, besteht für die Hinterbliebenen gegenüber dem Schädiger ein Unterhaltsanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB, weil die Führung eines Haushalts der Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist. Der Umfang der gesetzlich geschuldeten Arbeitsleistung bemisst sich allein danach, was rechtlich geschuldet wird und nicht, was der getötete Ehegatte tatsächlich geleistet hat. Der Angehörige muss sich demnach seine Teil der gesetzlich geschuldeten Mithilfepflicht anrechnen lassen.

Die Vorschrift des § 844 Abs. 2 BGB findet auf Lebenspartnerschaften und nichteheliche Lebensgemeinschaften keine Anwendung. Den Hinterbliebenen steht damit kein Erstattungsanspruch zu, selbst wenn dies zwischen den Betreffenden so vereinbart und ausgeführt wurde.

Wird für den verstorbenen haushaltsführenden Ehepartner eine Ersatzkraft eingestellt, besteht ein Anspruch gegen den Schädiger in Höhe des Bruttoaufwandes. Wird hingegen keine Ersatzkraft eingestellt, sondern die Tätigkeit von anderen Familienmitgliedern übernommen, entlastet dies den Schädiger nicht. Vielmehr besteht ein Anspruch in Höhe der fiktiven Kosten für eine vergleichbare Ersatzkraft.

3. Wird der unterhaltsverpflichtete Alleinverdiener durch den Unfall getötet, haben die Hinterbliebenen grundsätzlich einen Anspruch auf das Nettoeinkommen des Getöteten. Hierzu gehören sämtliche Gehaltsbestandteile wie Überstundenvergütungen, Gratifikationen, Erziehungsgeld, Steuerrückerstattungen, etc.

Ebenfalls zum Unterhaltsanspruch gehören die sog. fixen Kosten. Dies sind alle nicht teilbaren und nicht personengebundenen Kosten der Haushaltsführung, die nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen weiterlaufen. Hierzu gehören unter anderem Miete, Strom, PKW-Kosten, Kindergartenkosten und Zins und Tilgung für ein noch nicht abbezahltes Eigenheim. Die Auflistung sollte in jedem Fall mit größter Sorgfalt erstellt werden. Fällt nämlich der Anteil der fixen Kosten hoch aus, erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch der Hinterbliebenen.

Zu Beachten ist des weiteren, dass bei der Bemessung des Unterhaltsanspruches die Aufwendungen zur Vermögensbildung von dem Nettoeinkommen abgezogen werden müssen. Ebenso darf der Unterhaltsanteil der Hinterbliebenen nicht berücksichtigt werden.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Familienrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Michael-Kaiser Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Familienrecht tätig. Er berät und vertritt bei

  • Trennung und Trennungsunterhalt
  • Scheidungsfragen und Scheidungsverfahren
  • Eheverträgen
  • Zugewinn und Versorgungsausgleich
  • Unterhaltsvereinbarungen und -berechnungen
  • Sorgerechtsfragen. Umgangsregelungen
  • Vaterschaftsverfahren

Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung von Unternehmern bei Eheschließung und Scheidung.

Die außergerichtliche Beratung, Besprechung und Ausarbeitung von Ehevertragsentwürfen zur anschließenden notariellen Beurkundung sowie Teilnahme an den notariellen Beurkundungsterminen gehören zu den Haupttätigkeiten von Michael Kaiser. Hierdurch können viele Scheidungspaare
<außergerichtlich und erfolgreich Regelungen zu Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, vermögensrechtliche und zugewinnrechtliche Angelegenheiten durch einen umfassenden Ehevertrag treffen. Ein langwieriges und kostspieliges Ehescheidungsverfahren kann vermieden werden. Bei
Unternehmerscheidungen liegt der besondere Fokus regelmäßig auf dem Schutz des Unternehmensbestandes.

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Familienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Unternehmerscheidung – besondere Probleme bei der Scheidung von Unternehmern
  • Testamentsgestaltung und Erbverträge für Unternehmer – Besonderheiten und Risiken
  • Ehescheidung einvernehmlich gestalten – den Partner verlieren, den Menschen behalten
  • Tricks und Kniffe bei Scheidung und Unterhaltsprozessen: wie man verheimlichtes Vermögen erkennt

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter:  
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 844 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVerkehrsrecht
RechtsinfosFamilienrecht
RechtsinfosFamilienrechtUnterhalt
RechtsinfosFamilienrechtnichteheliche Lebensgemeinschaft