Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 3 - Form

 

2.5.2. Die Form der Wettbewerbsabrede

Das Wettbewerbsverbot ist im Handelsvertreterrecht sehr bedeutend und hat weitreichende Wirkungen.
Deshalb sieht das Gesetz sehr strenge Formvorschriften vor.

Es gibt zwei formelle Voraussetzungen, dass die Wettbewerbsabrede wirksam wird:

(1) Schriftform der Wettbewerbsabrede
(2) Aushändigung eines Exemplars an den Handelsvertreter

Die beiden Voraussetzungen sind in § 90 a I 1 HGB [Wettbewerbsabrede] gesetzlich geregelt.

2.5.2.1. Die Schriftform des Wettbewerbsverbotes

Ganz allgemein ist die Schriftform in § 126 BGB [Gesetzliche Schriftform] geregelt. Sie ist das einfachste, gesetzlich vorgesehene Formerfordernis und dient dem Schutz vor Übereilung, aber auch zu Klarheits- und Beweiszwecken .
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 90 a I 1 HGB. Demnach muss die Wettbewerbsabrede in Schriftform erfolgen.
Was ist unter dem „Schriftformerfordernis“ genau zu verstehen?
Beide Vertragsparteien müssen die vertragliche Vereinbarung des Wettbewerbsverbots auf derselben Urkunde unterzeichnen. Die Urkunde über die Abrede muss von Unternehmer und Handelsvertreter durch eigenhändige Unterschrift unterzeichnet werden (Zu Beachten: Stellvertretung nach den §§ 164 ff. BGB ist zulässig!). Dies ergibt sich aus § 126 I, II 1 BGB [Gesetzliche Schriftform].

Die Wettbewerbsabrede muss sämtliche Absprachen, die von den Parteien vereinbart wurden, beinhalten.

Beispiele für das Nichteinhalten des Schriftformerfordernisses:

 
Beispiel 1: Unternehmer U und Handelsvertreter H vereinbaren mündlich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Der U bestätigt dies dem H schriftlich.
Die Schriftform ist nicht eingehalten!

Beispiel 2: In einem Schreiben an den Handelsvertreter H werden die Einzelheiten einer Wettbewerbsabrede niedergelegt. Das Schreiben des Unternehmers U endet wie folgt:
„Zum Zeichen Ihres Einverständnisses bitten wir Sie, den beigefügten Durchschlag mit ihrem Einverständnisvermerk zu versehen und uns den Durchschlag zurückzusenden.“
Wird es so gehandhabt und befindet sich auf dem Durchschlag der Vermerk „Einverstanden“ und ist er mit der Unterschrift des H unterzeichnet, dann entspricht es in keinster Weise der Schriftform, wie sie das Gesetz vorsieht.

Zur Ergänzung:
Nicht Bestandteil der Wettbewerbsabrede muss eine Regelung über die Karenzentschädigung sein. Die Zahlungsverpflichtung des Unternehmers ergibt sich zwingend aus dem Gesetz (§ 90 a I 3 HGB).
Enthält das Wettbewerbsverbot aber eine Klausel, die diese Entschädigung ausschließt, ist die Klausel nach § 90 a I 3 HGB i.V.m. § 134 BGB [Gesetzliches Verbot] nichtig. Im Zweifel ist das gesamte Wettbewerbsverbot nichtig.

2.5.2.2. Die Aushändigung eines Exemplars der Wettbewerbsabrede an den Handelsvertreter

Neben dem Schriftformerfordernis muss dem Handelsvertreter die Urkunde bzw. ein Exemplar der Wettbewerbsverbotsvereinbarung ausgehändigt werden. Die Aushändigung ergibt sich auch aus § 90 a I 1 HGB.
Die Bestimmung dient dem Schutz des Handelsvertreters; er soll vor unüberlegter Bindung geschützt werden: Der Handelsvertreter soll jederzeit völlige Klarheit über die Beschränkungen, die er eingegangen ist, haben.

Die Aushändigung der Urkunde muss rechtzeitig erfolgen, d.h. sie muss innerhalb einer angemessenen Zeit nach Abschluss der Vereinbarung erfolgen. Gäbe es diese Regelung nicht, könnte der Unternehmer die Urkundenaushändigung und das Verbindlichwerden der Abrede beliebig und alleine steuern.
Erfolgt die Übergabe bzw. Aushändigung nicht im angemessenen Zeitraum, wird die gesamte Wettbewerbsabrede hinfällig. Der Handelsvertreter ist in diesem Fall zur Ablehnung der Vereinbarung berechtigt. Die Abrede kann auch nicht wieder aufleben, wenn die Aushändigung beispielsweise zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Beispiel für die fehlerhafte Aushändigung von Urkunden:
Unternehmer U schickt dem Handelsvertreter H die Wettbewerbsabrede zu und bittet diesen gegenzuzeichnen. Der Handelsvertreter tut dies und schickt die Urkunden dann an den U zurück.
Das Erfordernis der Urkundenaushändigung ist nicht erfüllt, denn die Urkunde verbleibt hier alleine beim Unternehmer.

Daneben ist zu erwähnen, dass der Handelsvertreter zur Entgegennahme der Urkunde verpflichtet ist. Verweigert er die Annahme aus ungerechtfertigten Gründen, wird die Aushändigung als erfolgt unterstellt und die Abrede tritt ohne Weiteres in Kraft.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


 

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