Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 12 – Die Karenzentschädigung

 

2.6.8. Der Handelsvertreter: Zusammenfassung zur Karenzentschädigung

  • Der Unternehmer schuldet dem Handelsvertreter kraft Gesetz (§ 90 I 3 HGB) eine angemessene Entschädigung für die Dauer der Wettbewerbsenthaltung.
  • Wurde vertraglich eine zu niedrige Entschädigung vereinbart, kann der Handelsvertreter eine entsprechende Erhöhung verlangen.
  • Die Entschädigung kann im Streitfall vom Gericht festgesetzt werden.
  • Zu beachten ist, dass die Entschädigung nicht auf den Ausgleich und der Ausgleich nicht auf die Entschädigung angerechnet werden darf.
  • Dagegen kann in beschränktem Umfang ein anderweitiger Verdienst des Handelsvertreters angerechnet werden.
  • Die Karenzentschädigung muss nicht in Geld bestehen, sondern kann auch durch andere Vorteile gewährt werden.
  • Sie wird sofort nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses fällig.
  • Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot entfällt die Karenzentschädigung des Handelsvertreters.

Diese Voraussetzungen gelten für Handelsvertreter ebenso wie für Franchisenehmer.  

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
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