Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 19 – Allgemeines zum Wegfall der Wettbewerbsabrede

 

MERKE

In der Praxis wird oft angenommen, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot gegenstandslos wird, wenn der Handelsvertreter an der Wettbewerbstätigkeit überhaupt kein Interesse hat. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen der Handelsvertreter während der Karenzzeit geschäftsunfähig wird oder schwer erkrankt.
Der Unternehmer kann an der Wettbewerbsabrede auch kein geschäftliches Interesse mehr haben.
In all diesen Fällen wird das jeweilig vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht berührt. Es bleibt weiterhin wirksam.

Macht der Unternehmer von seinem Verzichtsrecht (§ 90 a II HGB) keinen Gebrauch oder kommt es zwischen den Parteien zu keiner vertraglichen Aufhebung, bleibt der Handelsvertreter während der Karenzzeit an das Wettbewerbsverbot gebunden.
Gleichzeitig ist der Unternehmer zur Zahlung einer angemessenen Wettbewerbsentschädigung verpflichtet.

Diese Auffassungen werden auch vom Bundesarbeitsgericht geteilt. In einem Urteil vom 02.12.1968 heißt es u.a.:

„Hat der Arbeitgeber an einem vereinbarten Wettbewerbsverbot kein berechtigtes geschäftliches Interesse mehr, so befreit ihn das nicht von der Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung, sofern sich der Angestellte an das Verbot hält“.

„Der Anspruch auf Karenzentschädigung besteht dem Grunde nach (...) unabhängig davon, ob der Angestellte in der Lage ist, Konkurrenz zu machen. Er ist einzig und allein zur Wettbewerbsenthaltung verpflichtet“.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Handelsvertreterrecht und sonstigen Vertriebsrecht tätig. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich Handelsvertreterausgleich und Handelsvertreterprovision. Er erstellt und prüft alle Formen von Vertriebsverträgen und prüft Ihren Handelsvertretervertrag, Vertragshändlervertrag, Handelsmaklervertrag oder Franchisevertrag.

Er berät und vertritt bei Auseinandersetzungen über Vertreterprovisionen, Provisionsvorauszahlungen sowie (unberechtigte) Provisionsrückzahlungsansprüche gegen Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und Handelsmakler.
Er berät im Vorfeld von Beendigungen von Handelsvertreterverträgen, Vertragshändlerverträgen, gestaltet oder prüft Kündigungen und verhandelt Vertragsaufhebungen des Vertretungsverhältnisses.
Er vertritt bei Streitigkeiten über wettbewerbswidrig verwendete Kundendaten bis hin zur strafrechtlichen Vertretung wegen des Verrats oder der unbefugten Verwendung von Betriebsgeheimnissen durch ehemalige Vertreter nach 17 UWG.
Er berät und vertritt Unternehmer und Vertreter bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Provisionsvorschüssen.

Er hat mehrere Bücher zum Thema veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsvertreterrecht. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht

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