Das Bankgeheimnis: Teil 2 Berechtigter und Verpflichteter


Der Wille des Kunden bzgl. der Geheimhaltung von Bankgeheimnissen

Der Kunde wird auch als sog. „Geheimnisherr“ bezeichnet.

In erster Linie ist der Wille des Kunden maßgeblich, ob die bekannt gewordenen Tatsachen geheim gehalten werden sollen oder nicht. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein vernünftiges Interesse des Kunden an der Geheimhaltung besteht.

Es ist davon auszugehen, dass der Bankkunde die Geheimhaltung sämtlicher Tatsachen wünscht, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung (= alle möglichen Formen des rechtsgeschäftlichen Kontaktes mit dem Kunden; auch vorvertraglicher Art) bekannt geworden sind (BGHZ 27, 241).
Hat der Kunde im Einzelfall kein Interesse an der Geheimhaltung, ist es dem Kunden vorbehalten, in die Weitergabe der Informationen einzuwilligen oder nicht.

Der Umfang der Verschwiegenheitspflicht

Der Begriff des Bankgeheimnisses beinhaltet den Umfang der Verschwiegenheitspflicht:

  • Grundsätzlich erstreckt sich die Verpflichtung zur Geheimhaltung auf alle Tatsachen, die das Kreditinstitut aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden in Erfahrung bringt. (Bsp.: Der Umfang des Kredites, der dem Kunden gewährt wurde, ist geheim zu halten). Zu diesen Tatsachen gehören auch Werturteile (Bsp.: Beurteilung der Bonität), Eindrücke und Einsichten sowie persönliche Tatsachen aus dem privaten Bereich des Kunden wie zum Beispiel Adressen, Familienverhältnisse (NJW 2006, 830; OLG München, Urteil vom 10.12.2003).
  • Die Verschwiegenheitspflicht der Bank gilt selbst für offenkundige und allgemein bekannte Tatsachen, wenn der Kunde die Geheimhaltung verlangt.
  • Auch die Tatsache des Bestehens einer Bankverbindung unterliegt dem Bankgeheimnis. Allerdings kann ein konkludenter Verzicht auf die Verschwiegenheitspflicht der Bank erfolgen, indem der Kunde seine Bankverbindung auf Rechnungen vermerkt und somit selbst offen legt.
  • Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen auch sog. Negativtatsachen (= Unterlassungen des Kunden; z.B. Nichtausschöpfung eines eingeräumten Kredites).

Dauer der Geheimhaltungspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht über Bankgeheimnisse gilt bereits in der Phase der Geschäftsanbahnung (auch im Falle des Abbruches der Kreditverhandlungen).

Der Kunde hat auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung ein Interesse an der Geheimhaltung der über ihn bekannt gewordenen Informationen. Deshalb erstreckt sich die Geheimhaltungspflicht der Kreditinstitute auch auf die Zeit nach Beendigung der Geschäftsverbindung (BB 1953, 993).

Die Verpflichtung der Bank zur Wahrung des Bankgeheimnisses endet nicht mit dem Tod des Kunden, weil in diesem Fall die Erben zum Geheimnisherrn werden.

Wer hat Ansprüche gegen die Kreditinstitute, dass diese die Verschwiegenheitspflicht einhalten?

  • Das Recht auf Geheimhaltung hat grundsätzlich jeder, der mit dem Kreditinstitut in rechtsgeschäftlichen Kontakt tritt.
  • Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf Nichtkunden. Allerdings muss das Kreditinstitut nur dann die Verschwiegenheitspflicht einhalten, wenn es Informationen über diese Personen im Rahmen der Abwicklung eines Geschäftsvorfalles erfahren hat.
  • Auch gilt die Verschwiegenheitspflicht bei Durchführung von Bankgeschäften, wobei mehrere Kreditinstitute eingeschaltet werden (Bsp.: Überweisungsverkehr). In diesen Fällen tritt das betroffene Kreditinstitut, das jetzt Tatsachen über einen Nichtkunden erfährt, in die Geheimhaltungspflicht des anderen Instituts ein.
  • Im Erbfall treten die Erben des Kunden in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Die Erben können nun von der Bank Geheimhaltung verlangen (Ausnahme: Regelung gilt nicht für den Pflichtteilsberechtigten!).
  • Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird der Insolvenzverwalter zum Geheimnisherrn; aber nur, wenn die Geheimhaltungspflicht einen Gegenstand betrifft, der zur Insolvenzmasse gehört. Auch dürfen insolvenzunabhängige Interessen des Schuldners nicht berührt werden.

Wen trifft die Pflicht, das Bankgeheimnis zu wahren?

  • Zunächst trifft die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses das Kreditinstitut selbst, also diejenigen Personen, die aus dem abgeschlossenen Bankvertrag mit dem Kunden berechtigt und verpflichtet werden.
    Die Verschwiegenheitspflicht trifft die Organe der Bank, die Mitglieder sonstiger Gremien und die Bankangestellten. Bei den Bankangestellten ergibt sich die Verschwiegenheitspflicht als selbstständige Nebenpflicht aus dem Dienstvertrag.
  • Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht auch innerhalb der Bank (sog. inneres Bankgeheimnis). Bankmitarbeiter dürfen keine Informationen an andere Mitarbeiter der Bank weiterreichen, es sei denn, dass sie aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten in die Geschäftsabwicklung eingebunden sind.
  • Die Banken können bankgeschäftliche Tätigkeiten auf konzerneigene Gesellschaften oder externe Finanzdienstleister (Outsourcing-Nehmer) übertragen. Einer solchen Übertragung steht nichts im Wege. Allerdings muss die Wahrung der Vertraulichkeit durch entsprechende Vereinbarungen sichergestellt sein.
  • Das Bankgeheimnis ist außerdem den staatlichen Stellen gegenüber zu wahren und sogar gegenüber dem Ehegatten des Kunden.

 

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  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

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Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

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