Berechnung der Nutzungsentschädigung bei privat und gewerblich genutzten Pkw

Berechnung der Nutzungsentschädigung bei privat und gewerblich genutzten Pkw

1. Privat genutzte Pkw
Kann nach einem Verkehrsunfall das privat genutzte Fahrzeug nicht genutzt werden, stellt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen Vermögensschaden dar, den der Schädiger zu erstatten hat. Da der Geschädigte nicht dazu verpflichtet ist, in diesen Fällen ein Fahrzeug anzumieten, kann er sich auch den entgangenen Gebrauchsvorteil auszahlen lassen. Die Berechnung des Nutzungsausfallschadens bemisst sich dabei nach den von Sanden, Danner und Küppersbusch herausgegeben Tabellen, die auch vom Bundesgerichtshof anerkannt werden.

In diesen Tabellen sind die jeweils durchschnittlichen Mietkosten der entsprechenden Fahrzeuge pro Tag abzüglich der bei der Nutzung anfallenden Kosten sowie die Gewinnspannen der Vermieter angegeben. Diesen in der Tabelle ausgewiesen Betrag hat der Schädiger pro Tag zu ersetzen.

Ist der beschädigte PKW alter als 5 Jahre, ist eine Herabstufung um eine Klasse erforderlich. Ist das Fahrzeug älter als 10 Jahre, sollte eine Herabstufung um 2 Klassen vorgenommen werden.


2. Gewerblich genutzte Pkw
Kann ein gewerblich genutztes Fahrzeug unfallbedingt nicht eingesetzt werden, muss bei der Berechnung des Nutzungsausfalls danach unterschieden werden, ob das Fahrzeug zur Gewinnerzielung (Taxi) oder nur als Transportmittel für unternehmerische Zwecke (Dienstwagen) eingesetzt wird.

Bei Fahrzeugen, die der Erzielung von Einnahmen dienen, bemisst sich der Ersatzanspruch entweder nach den sog. Vorhaltekosten für ein Ersatzfahrzeug, nach dem entgangenen Gewinn oder mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Kosten.

Da dem Geschädigten die Berechnung des konkret entgangenen Gewinns regelmäßig schwer fällt, beruft sich der Geschädigte regelmäßig auf die Vorhaltekosten, die sich ebenfalls aus der Tabelle von Sanden, Danner und Küppersbusch entnehmen lassen.


3. Andere Fahrzeuge
Bei der Beschädigung von Motorrädern lässt sich der Schaden anhand der Tabellen von Sanden, Danner und Küppersbusch ermitteln. Hierbei sollte beachtet werden, dass sich der Geschädigte ausnahmsweise nicht auf die Verweisung eines Ersatzwagens verweisen lassen muss.

Bei Fahrrädern besteht eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von ca. 10 € pro Tag. Für Elektrorollstühle kann ein Entschädigung von mindestens 15 € pro Tag veranlagt werden.


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Stand: Dezember 2006


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Rechtsanwalt Michael Kaiser berät auf den Gebieten des zivilen Verkehrsrechts (insbesondere bei Verkehrsunfällen) und im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Verkehrsstrafrecht.

Der besondere Schwerpunkt von Michael Kaiser liegt im Bereich der Fahrverbote und Führerscheinentzugsverfahren. Er vertritt Betroffene mit dem Ziel, den Führerscheinentzug zu vermeiden, sei es wegen Fehlern im Messverfahren, Fehlern der Beschilderung oder beruflichen Umständen, die den Führerscheinentzug zu einer besonderen Härte machen würden, so dass eine erhöhte Geldstrafe den Führerscheinentzug entfallen lassen kann.

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