Erstattung von Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall

Erstattung von Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall

Ist ein Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit, hat der Geschädigte im Falle der Erforderlichkeit gem. § 249 BGB Anspruch auf die Bergungs- und Abschleppkosten, da es sich hierbei um einen adäquaten Folgeschaden handelt.

Unterschieden werden muss aber danach, ob das Abschleppen durch einen Unternehmer oder durch eine Privatperson erfolgt ist.

Wurde das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen geborgen, besteht in der Regel Anspruch in voller Höhe des Rechnungsbetrages. Dies gilt selbst für überhöhte Rechnungskosten, wenn der Geschädigte das Schadengeringhaltungsgebot nicht verletzt hat. Hiervon ist in der Regel nicht auszugehen, da dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, entsprechende Angebote vor einer Bergung einzuholen.

Wurde das Fahrzeug von einem Bekannten mit einem Privatfahrzeug zu einer Werkstatt geschleppt, besteht sogar dann ein Erstattungsanspruch, wenn der Geschädigte hierfür nichts bezahlt hat. Hierdurch soll verhindert werde, dass es nicht zu einer Entlastung des Schädigers kommt, nur weil der Geschädigte keinen Unternehmer für die Bergung des Fahrzeugs beauftragt hat. An Kosten werden von den Versicherern etwa 50 % von den Kosten erstattet, die ein Unternehmer für den Bergungsvorgang in Rechnung gestellt hätte.

Streit entsteht aber regelmäßig dann, wenn das Fahrzeug über eine größere Entfernung abgeschleppt wurde. Hier hat der Geschädigte folgendes zu beachten:

Hat das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten, ist es grundsätzlich zur nächstgelegenen Werkstatt zu schleppen, es sei denn, das Fahrzeug ist noch im Rahmen der 130-% Regelung reparaturwürdig.

Wurde das Fahrzeug über eine längere Wegstrecke abgeschleppt, was etwa ab einer Entfernung von 100 km zur Werkstatt des Vertrauens des Geschädigten angenommen wird, verweigern die Versicherer regelmäßig die Erstattung der vollen Kosten unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. In diesen Fällen ist es angebracht, der Versicherung die Reisekosten und eventuellen Übernachtungskosten aller betroffenen Personen aufzulisten. Diese Kosten liegen oft über den Kosten eines Abschleppunternehmers und sind ebenfalls vom Schädiger bzw. von der Haftpflichtversicherung zu erstatten.


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Stand: Dezember 2006


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Normen: § 249 BGB

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