Fahrzeugbezogene Schäden Teil 1 - Erstattung von Sachverständigenkosten

Fahrzeugbezogene Schäden Teil 1 – Erstattung von Sachverständigenkosten


Wird durch einen Verkehrsunfall das Fahrzeug beschädigt, hat der Geschädigte nicht nur Anspruch auf Erstattung der Schäden, die direkt am Fahrzeug entstanden sind. Vielmehr besteht gegen den Schädiger auch ein Anspruch auf der Schäden, welche im direkten Zusammenhang mit dem Unfall entstanden sind.

Hierunter fallen etwa die Kosten für den Sachverständigen sowie eventuell die Kosten für eingeholte Kostenvoranschläge.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger die Kosten eines Sachverständigen zu tragen, wenn die Einholung eines Gutachtens erforderlich und für die entsprechende Durchsetzung der Forderung notwendig war. Dies wird grundsätzlich für die Ermittlung des Schadenumfangs angenommen.

Streit entsteht regelmäßig bei der Erstattung der Gutachtenkosten, wenn ein sog. Bagatellschaden vorliegt. Wo die Grenze eines Bagatellschadens anzusetzen ist, war lange Zeit umstritten. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 30.11.2004 (Fußnote) nunmehr entschieden, dass bei kalkulierten Reparaturkosten von mehr als 715,81 € ein Gutachten erforderlich ist. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung der unterinstanzlichen Gerichte. Lediglich in den neuen Bundesländern wird die Bagatellgrenze immer noch regelmäßig bei einem Schaden von 500 € angesetzt. Aufgrund der gestiegenen Reparaturkosten wird es aber wohl nur noch eine Frage der Zeit sein, bis auch in den neuen Bundesländern die Grenze auf 700 € angehoben wird.

Unabhängig vom entstandenen Schaden ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens immer erforderlich, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden in Betracht kommt. Gerade bei älteren Fahrzeugen in einem schlechten Zustand ist dies der Fall, obwohl die Reparaturkosten die Bagatellgrenze nicht übersteigen.

Da es keine Gebührenordnung für Sachverständige gibt, entsteht regelmäßig Streit über die Höhe der Kosten des Gutachtens. Der Schädiger hat aber grundsätzlich die Kosten dann zu erstatten, wenn sie sich im Rahmen des allgemein Üblichen halten. Dies ist dann der Fall, wenn der Sachverständige nach dem Gebührenrahmen des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen abgerechnet hat.

Streit entsteht regelmäßig auch bei Gutachten der DEKRA. In diesen werden regelmäßig nur die Durchschnittslohnkosten der Werkstätten der Region in Ansatz gebracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes werden aber auch die Lohnkosten von Fachwerkstätten ersetzt. Dies kann zu einer erheblichen Verschiebung der Schadensposition führen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Verkehrsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Michael-Kaiser Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Michael Kaiser berät auf den Gebieten des zivilen Verkehrsrechts (insbesondere bei Verkehrsunfällen) und im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Verkehrsstrafrecht.

Der besondere Schwerpunkt von Michael Kaiser liegt im Bereich der Fahrverbote und Führerscheinentzugsverfahren. Er vertritt Betroffene mit dem Ziel, den Führerscheinentzug zu vermeiden, sei es wegen Fehlern im Messverfahren, Fehlern der Beschilderung oder beruflichen Umständen, die den Führerscheinentzug zu einer besonderen Härte machen würden, so dass eine erhöhte Geldstrafe den Führerscheinentzug entfallen lassen kann.

Rechtsanwalt Kaiser ist seit vielen Jahren im gesamten Verkehrsrecht tätig. Er berät und vertritt bei Verkehrsunfällen und übernimmt alle notwendige Korrespondenz mit Versicherungen, Gutachtern, Zeugen und Polizei. Er macht nicht nur den Fahrzeugschaden für Sie geltend, sondern prüft alle denkbaren Ansprüche, vom Verdienstausfall über Schmerzensgeld und Schadensersatz bis zum Ersatz von Mietwagenkosten, Urlaubsverlust bis hin zum Wertverlust bei Fahrzeugen aufgrund von Reparaturen. Er prüft Versicherungsrückstufungen und verhandelt mit Versicherungen über angemessene Entschädigungen.

Er wehrt unberechtigte Ansprüche gegen vermeintliche Unfallverursacher ab.
Er vertritt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, von der Geschwindigkeitsüberschreitung bis zur Alkoholfahrt, und hilft bei drohendem Führerscheinverlust oder Punkten in Flensburg sowie bei Verkehrsstraftaten.

Rechtsanwalt Kaiser bereitet derzeit eine Veröffentlichung vor zum Thema:

  • Fahrverbot und Führerscheinentzug

Rechtsanwalt Kaiser ist Dozent für Verkehrsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Kaiser bietet Vorträge, Seminare und Schulungen zu folgenden Themen an

  • Versicherungspraxis im Verkehrsrecht
  • Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen – Tricks und Tücken
  • Drohenden Führerscheinverlust vermeiden – Möglichkeiten und Handlungsspielräume 
  • Das neue Punktesystem - Flensburg alt und neu 
  • Führerscheinentzug und Fahrverbote vermeiden

 
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter:
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Normen: § 249 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVerkehrsrechtUnfall
RechtsinfosVerkehrsrechtSchadensersatz