Darlehensvertrag - Kündigungsrecht für den Darlehensnehmer

1. Ordentliche Kündigung

Das Recht des Darlehensnehmers zur ordentlichen Kündigung ergibt sich aus § 489 Abs. 1 BGB. Dabei ist zu unterscheiden, ob das Darlehen einen gebundenen oder einen veränderlichen Sollzinssatz hat.

1.1. Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz

Bei Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz steht die Höhe des Zinssatzes für eine bestimmte Zeit fest. Erst zum Ablauf dieser Zeit kann der Darlehensnehmer das Darlehen kündigen, bis dahin ist er an den Zinssatz und auch den Darlehensvertrag gebunden. Der Darlehensnehmer hat dabei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten

Beispiel: Endet die Zinsbindung zum 25.02.2014, so kann erst zu diesem Tag das Darlehen gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Darlehensgeber bis spätestens 25.01.2014, 24:00 Uhr zugehen muss.

Spätestens zehn Jahre nach Empfang des Darlehens kann jedes Darlehen mit gebundenem Zinssatz mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, selbst, wenn die Zinsbindung noch besteht. Zu beachten ist jedoch, dass jede Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und -geber über den Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung als neuer Empfangszeitpunkt des Darlehens gilt und die 10-Jahres-Frist dann erneut zu laufen beginnt. Der Kündigungszeitpunkt verschiebt sich in diesem Fall also unter Umständen erheblich nach hinten.

1.2. Darlehen mit veränderlichem Sollzinssatz

Bei Darlehen mit veränderlichem Sollzinssatz kann der Darlehensnehmer jederzeit ordentlich kündigen. Er muss dabei jedoch eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.

1.3. Rückzahlungspflicht bei Kündigung

Der Darlehensnehmer muss sich unbedingt im Klaren darüber sein, dass er sofort den Darlehensbetrag, bzw. den Betrag der noch offen ist, innerhalb von zwei Wochen zurückzahlen muss, wenn er das Darlehen kündigt. Erfolgt diese Rückzahlung nicht innerhalb von zwei Wochen, gilt die Kündigung als unwirksam und der Darlehensvertrag bleibt in der Form bestehen, wie er vor der Kündigung bestand.

Eine Kündigung sollte seitens des Darlehensnehmers daher nur erfolgen, wenn er zur Rückzahlung des Darlehens bereit und im Stande ist. Insbesondere sollte er deshalb gegebenenfalls vor der Kündigung prüfen, ob er eine Umschuldung vornehmen kann.

2. Außerordentliche Kündigung

Gem. § 490 Abs. 2 BGB kann der Darlehensnehmer außerordentlich kündigen, wenn ein festverzinsliches Darlehen besteht und dieses zugleich mit einem Grundpfandrecht (z.B. einer Hypothek oder Grundschuld) gesichert worden ist und das berechtigte Interesse des Darlehensnehmers die Kündigung gebietet. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Sache, die das Darlehen besichert, anderweitig verwertet werden muss, etwa wegen Ehescheidung, Krankheit oder auch wegen einer guten Verkaufsgelegenheit für das Objekt. Eine zusätzliche Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung ist hier außerdem, dass seit dem vollständigen Empfang des Darlehens mindestens 6 Monate vergangen sind.
Im Einzelfall ist immer zu beachten, dass das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers wie auch das des Darlehensgebers eine Ausnahme darstellen muss. Es ist daher nur in engen Grenzen zulässig. So reicht es nicht aus, dass der Darlehensnehmer zu einem anderen Darlehensgeber wechseln will, weil dieser bessere Zinsen anbietet.

Auch der Darlehensnehmer hat darüber hinaus ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 314 BGB, also wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Interesse der Bank am Beibehalten des Darlehensvertrages überwiegt. Hierbei gelten sehr strenge Anforderungen, sodass nur selten ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund angenommen werden kann. Anzunehmen ist dies etwa, wenn das Vertrauensverhältnis zum Darlehensgeber nachhaltig dermaßen zerstört ist, dass ein Festhalten am Vertrag für den Darlehensnehmer absolut unzumutbar ist.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Rechtsanwältin Carola Ritterbach, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-32-8, das voraussichtlich Mitte 2014 erscheinen wird.


 

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Stand: Februar 2014


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
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  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
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  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

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Normen: 489 BGB

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